a) Medizinische und zahnärztliche Hilfe
1. Das Personal des Entsendestaates muss medizinisch und zahnärztlich für tauglich befunden werden, bevor es an einem Übungs- oder Ausbildungsvorhaben im Gaststaat teilnimmt.
2. Das Personal des Entsendestaates erhält während der Dauer seines Aufenthaltes im Gaststaat im Rahmen des vorliegenden Abkommens unentgeltlich notfallmedizinische und notzahnärztliche Hilfe.
3. Jede andere medizinische und zahnärztliche Hilfe, einschließlich Krankenhausunterbringung, wird zu den gleichen Bedingungen wie für das Personal des Gaststaates gewährt.
4. Die militärischen Behörden des Entsendestaates erstatten den Behörden des Gaststaates die Kosten für die Notevakuierung durch die Flugrettung sowie für die erweiterte medizinische Behandlung ihres Personals in den zivilen und lokalen medizinischen Einrichtungen, es sei denn, die Truppen des Entsendestaates können internationale oder bilaterale Abkommen bezüglich medizinischer oder sozialversicherungsrechtlicher Vereinbarungen in Anspruch nehmen, um die Kosten der oben angeführten Behandlung zu erstatten.
b) Todesfall
1. Die im Gaststaat anwesenden Behörden des Entsendestaates haben das Recht, die Überstellung des Leichnams eines verstorbenen Mitglieds des Personals des Entsendestaates oder eines Mitglieds seiner Familie sowie dessen persönlicher Gegenstände zu übernehmen und die dafür geeigneten Maßnahmen zu treffen.
2. Ohne die Einwilligung der Behörden des Entsendestaates sowie ohne die Anwesenheit eines seiner Vertreter oder eines Mitglieds seiner Familie wird keine Autopsie am Leichnam eines verstorbenen Mitglieds des Personals des Entsendestaates durchgeführt.
3. Die Parteien arbeiten bestmöglich zusammen, um in kürzester Zeit die Überstellung des Leichnams eines verstorbenen Mitglieds des Personals des Entsendestaates oder eines Mitglieds seiner Familie in sein Heimatland zu gewährleisten.
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