1. Straftaten, die von einem Mitglied des Personals des Entsendestaates begangen werden, unterliegen, vorbehaltlich der in Absatz 2 dieses Artikels getroffenen Bestimmungen, der Zuständigkeit der Gerichte des Gaststaates.
2. Die zuständigen Behörden des Entsendestaates haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit im Falle von Straftaten, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des Personals des Entsendestaates in Ausübung seines Dienstes ergeben, sowie in den folgenden Fällen:
a) wenn die Straftaten unmittelbar gegen die Sicherheit des Entsendestaates gerichtet sind;
b) wenn die Straftaten unmittelbar gegen die Person oder das Vermögen eines anderen Mitglieds des Personals des Entsendestaates gerichtet sind;
c) wenn die Straftaten nur gegen das Vermögen des Entsendestaates gerichtet sind.
3. Beschließt der bevorrechtigte Staat, die Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, so teilt er dies umgehend den zuständigen Behörden des anderen Staates mit. Die zuständigen Behörden des Staates, der das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit hat, ziehen Ersuchen um Verzicht auf das Vorrecht in wohlwollende Erwägung, wenn die zuständigen Behörden des anderen Staates einem derartigen Verzicht besondere Wichtigkeit beimessen.
4. Der Entsendestaat verpflichtet sich, jedes Mitglied des Personals des Entsendestaates den zuständigen Justizbehörden des Gaststaates zu Ermittlungszwecken vorzuführen. Die Justizbehörden werden Ersuchen der Behörden des Entsendestaates, die darauf abzielen, die Person in Gewahrsam zu behalten, bis sie durch den Gaststaat unter Anklage gestellt wird, wohlwollend behandeln.
5. Die Behörden des Gaststaates setzen die Behörden des Entsendestaates unverzüglich über jede Festnahme eines Mitglieds des Personals des Entsendestaates unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für die Festnahme in Kenntnis.
6. Die Parteien unterstützen sich bei Bedarf gegenseitig bei der Durchführung von Ermittlungen sowie bei der Beschaffung von Beweismitteln und informieren die jeweils andere Partei über den weiteren Verlauf des Verfahrens vor ihren Gerichten.
7. Im Falle einer Strafverfolgung vor den Gerichten des Gaststaates hat jedes Mitglied des Personals des Entsendestaates das Recht:
– auf Verhandlung binnen angemessener Frist;
– auf Vertretung durch einen Verteidiger eigener Wahl oder durch einen nach Maßgabe der jeweils in dem Gaststaat geltenden Bedingungen bestellten Verteidiger;
– wenn nötig, auf die Dienste eines befähigten Dolmetschers, der vom Gaststaat für die gesamte Dauer des Verfahrens bzw. des Prozesses bereitgestellt wird;
– sich mit einem Vertreter der Botschaft des Entsendestaates in Verbindung zu setzen sowie, wenn es die Verfahrensvorschriften gestatten, auf Anwesenheit eines solchen Vertreters bei der Verhandlung;
– vor der Anhörung über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden;
– den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden;
– nicht für eine Handlung oder Unterlassung verfolgt zu werden, die zum Zeitpunkt der Begehung nach der Rechtsordnung des Gaststaates nicht strafbar war;
– im Falle einer Verurteilung durch die Gerichte des Gaststaates seine Strafe im Entsendestaat zu verbüßen.
8. Wenn ein Mitglied des Personals des Entsendestaates in einem Strafverfahren, das nach den Bestimmungen dieses Artikels durchgeführt wurde, freigesprochen oder verurteilt wurde, so kann gegen dieses Mitglied durch die Gerichte des anderen Staates nicht ein weiteres Mal für das selbe Delikt ein Strafverfahren durchgeführt werden.
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