BundesrechtInternationale VerträgeRahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Ziel

Ziel dieses Rahmenabkommens ist die Schaffung eines Rahmens für eine umfassende finanzielle Kooperationsstrategie zwischen den Vertragsparteien zur Unterstützung von Projekten/Investitionen in der Volksrepublik China oder im Ausland in Sektoren von beiderseitigem Interesse, die von entscheidender Bedeutung für nationale wirtschaftliche, soziale, umwelt-, klimaschutz- und entwicklungspolitische Strategien und/oder für die Förderung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum sind.

Die finanzielle Kooperation zwischen den Vertragsparteien wird in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen, Vorschriften, Berichtspflichten an Parlament/Kongress, einschlägigen Verfahrensweisen und Mandaten wie auch ihren internationalen Verpflichtungen geführt.

Artikel 2

Art. 2 Anwendungsbereich

Die finanzielle Kooperation erfolgt in der Form einer mehrjährigen Kreditlinienfazilität über einen indikativen Gesamtbetrag von EUR 500 Millionen (fünfhundert Millionen Euro), bereitgestellt in einzelnen Kreditlinientranchen seitens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft („OeKB“), agierend als Kreditgeberin („die Kreditgeberin“) kraft ihres Mandates durch das Österreichische Bundesministerium für Finanzen an das FM VR China, letztere agierend als Kreditnehmer (der „Kreditnehmer“) welche die Export-Import Bank China (im Folgenden „China Eximbank“) zur Kreditweitergabe autorisiert mit dem Zweck der gänzlichen oder teilweisen Finanzierung der Beschaffung von Gütern, damit verbundenen Leistungen und Kosten potentieller Anbieter für Projekte/Investitionen des öffentlichen wie auch des privaten Sektors, insbesondere in Sektoren/Bereichen, die als tauglich unter dem finanziellen Kooperationsrahmen qualifiziert sind.

Artikel 3

Art. 3 Sektoren/Bereiche der Kooperation

Folgende Sektoren/Bereiche werden insbesondere als tauglich unter dem finanziellen Kooperationsrahmen von den Vertragsparteien qualifiziert :

1. Infrastruktur inkl. Umweltinfrastruktur (z. B. Abwasseraufbereitung, Abfallentsorgung, städtischer Wasser- und Sanitärbereich, Wasserversorgung und Kontrollsysteme zur Überwachung der Luftverschmutzung)

2. Klimaschutz/Umweltschutz (z. B. erneuerbare Energie, Energieeffizienz und Müllverbrennung)

3. Klimafreundliche Transportlösungen (z. B. Eisenbahnlinien, energieeffiziente städtische Transportsysteme, Seilbahnen und Technologien zur Stärkung der Verkehrssicherheit)

4. Gesundheit/Krankenhäuser/medizinische Ausrüstung/Ausbildung

5. Höhere Berufsausbildung/duale Berufsausbildung

6. Katastrophenschutz (wie etwa städtische/lokale Feuerwehr- und Notfallwarnsysteme)

7. Tourismus (einschließlich der Ausrüstung für Sportfazilitäten und Veranstaltungsstandorte)

Projektvorschläge berücksichtigen gebührend europäisches und österreichisches Fachwissen, Know-how und technologische Stärke in diesen Sektoren/Bereichen.

Folgende Sektoren/Bereiche sind von der Tauglichkeit ausgenommen:

1. Kernenergiesektor

2. Militärsektor

3. Projekte/Investitionen sowie Aktivitäten, die zu einem potentiellen Reputationsschaden zu Lasten einer Vertragspartei mit Verweis auf die „Environmental and Social Exclusion List“ der Asiatischen Infrastruktur Investitionsbank (AIIB) führen kann.

Artikel 4

Art. 4 Verwendung der Erlöse

Sofern nicht anders bestimmt oder mandatiert, sind die Erlöse aus den Kreditlinientranchen nur für den Finanzierungszweck und die in Artikel 2 und 3 des gegenständlichen Rahmenabkommens angeführten tauglichen Sektoren/Bereiche zu verwenden.

Ausrüstung, Beratungsleistungen, projektbezogene Bauleistungen und Kapazitätsaufbau können aus den Erlösen der Kreditlinien finanziert werden.

Kosten im Zusammenhang mit öffentlichen Genehmigungsverfahren wie etwa Baugenehmigungen, Genehmigungen allgemeiner Art, Zulassungen oder sonstige öffentliche Abgaben werden als nicht taugliche Kosten angesehen.

Artikel 5

Art. 5 Verantwortlichkeiten und Kommunikation

Verantwortlichkeiten unter dem finanziellen Kooperationsrahmen sind wie folgt:

1. FM VR China und BMF Österreich – für die Festlegung des rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der finanziellen Kooperation unter dem gegenständlichen Rahmenabkommen

2. BMF Österreich – für die Mandatierung der OeKB zum Abschluss und zur Ausführung der mehrjährigen Kreditlinienfazilität/Kreditlinientranchen, welche durch eine Staatsgarantie ausgestellt im Rahmen des BMF Österreich Förderinstrumentariums besichert sind

3. FM VR China – für die Autorisierung der China Eximbank zur Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarungen mit der OeKB unter der mehrjährigen Kreditlinienfazilität/Kreditlinientranchen.

OeKB ist im Rahmen ihres Mandates als vom BMF Österreich nominierte ausführende Agentur verantwortlich für den Abschluss, die Ausführung und die Administration der mehrjährigen Kreditlinienfazilität. China Eximbank ist vom FM VR China zum Abschluss, zur Ausführung und Administration von Kreditweitergabevereinbarungen im Rahmen von Kreditweitergabeoperationen autorisiert.

Sofern nicht anders bestimmt, fungiert die Österreichische Botschaft in Peking/Handelsabteilung als zentraler Kontaktpunkt für den Austausch von Korrespondenzen und die Kommunikation mit den chinesischen Autoritäten sowie mit potentiell qualifizierten oder an Ausschreibungsteilnahmen interessierten Unternehmen auf Basis von Projektvorschlägen/Listen in vom Rahmenabkommen erfassten tauglichen Sektoren/Bereichen.

Artikel 6

Art. 6 Kreditlinienfazilität

Art. 6 Kreditbedingungen

Jede von der OeKB nach vorherigen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien und Genehmigung durch das BMF Österreich an die China Eximbank ausgereichte Kreditlinientranche wird den Betrag, Verwendungszweck, die Kreditmodalitäten und die aktuell geltenden Finanzierungsbedingungen und Konditionen spezifizieren, welche die Kriterien für Entwicklungsfinanzierung zu erfüllen haben.

Artikel 7

Art. 7 Modalitäten der Kreditweitergabe

Das FM VR China autorisiert die China Eximbank mit dem Abschluss, der Ausführung und Administration von Kreditweitergabevereinbarungen für projekt/investitionsbezogene Subdarlehen.

China Eximbank ist vom FM VR China autorisiert, Finanzierungen nur für den in Artikel 2 und 3 des gegenständlichen Rahmenabkommens genannten Zweck und für Projekte/Investitionen in tauglichen Sektoren/Bereiche bereitzustellen sowie taugliche Kreditweitergabeoperationen entsprechend solider Underwriting-/Kreditvergabe- Prinzipien durchzuführen unter Einschluss eines effektiven Risikomanagements und Anwendung umweltbezogener, sozialer und sonstiger einschlägiger Safeguards/Compliance Verfahren im Einklang mit internationalen Standards und Best Practice wie etwa jene der AIIB.

Projekte/Investitionen, die potentiell signifikante Umwelt- und Sozialrisiken oder irreversible negative Auswirkungen generieren, die großräumige unfreiwillige Umsiedlungen involvieren oder sonstige Reputationsschäden wie von den Vertragsparteien in Konsultationen festgestellt verursachen können, werden nicht aus den Kreditlinienerlösen finanziert.

Für Projekte/Investitionen, die potentiell sowohl Vorteile als auch negative Auswirkungen nach sich ziehen können, wird die kreditweitergebende Bank ihre professionelle Beurteilung im Rahmen der Abwägung von Auswirkungen und der Tauglichkeit der Verwendung der Erlöse ausüben.

Projekte/Investitionen können im Rahmen von Kreditweitergabeoperationen bis zu 100% finanziert werden.

Artikel 8

Art. 8 Auftragsvergabe

Auftragsvergaben für Projekte in den in Artikel 2 und 3 genannten tauglichen Sektoren/Bereichen, unterliegen anwendbaren lokalen Vergabegesetzen und Vorschriften der Volksrepublik China unter gebührender Berücksichtigung der gesamthaften Qualifikation der Anbieter und der zwischen den Vertragsparteien festgelegten Auswahlkriterien sowie sonstiger Umsetzungsleitlinien und Anforderungen.

Artikel 9

Art. 9 Nachverfolgung der Verwendung der Erlöse und Vor-Ort Besichtigungen

Transaktionen, die aus den Erlösen der Kreditlinienfazilität finanziert wurden, sind von der kreditweitergebenden Bank als singulär identifizierbare Positionen unter einem zu erstellenden speziellen Verzeichnis/Register zu führen und relevante Dokumente hauptsächlich für folgende Zwecke aufzubewahren:

1. Nachverfolgbarkeit der Verwendung der Erlöse

2. Anrechnung der finanziellen Transaktionen unter der Kreditlinienfazilität

3. Evaluierung und Monitoring.

Alle relevanten Dokumente und Daten sind über Zulassung ihrer Freigabe zugänglich zu machen und für die genannten Zwecke dem FM VR China und dem BMF Österreich im Wege der Österreichischen Botschaft Peking/Handelsabteilung zur Verfügung zu stellen.

Das FM VR China wird die Möglichkeit von Vor-Ort Besichtigungen von unter dem finanziellen Kooperationsrahmen finanzierten Projekten seitens Vertretern des Österreichischen Bundesministeriums für Finanzen und der OeKB sicherstellen.

Artikel 10

Art. 10 Steuern und Abgaben

Steuern und Abgaben für alle unter der mehrjährigen Kreditlinienfazilität/Kreditlinientranchen einbezogenen Projekte/Investitionen unterliegen einschlägigen auf ausländische Regierungskredite anwendbaren Steuervorschriften in China.

Artikel 11

Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten

Jegliche Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Interpretation und/oder Umsetzung des Rahmenabkommens wird auf freundschaftlichem Wege durch Konsultationen beigelegt.

Artikel 12

Art. 12 Konsultation und Fortschrittsüberprüfung

Die Vertragsparteien beabsichtigen den Fortschritt und die Wirksamkeit unter dem finanziellen Kooperationsrahmen zumindest auf jährlicher Basis einer Überprüfung zu unterziehen und Konsultationen hinsichtlich jeglicher Anliegen/Maßnahmen in Bezug auf die strategische und operationelle Umsetzung, einschließlich der Liste von Sektoren/Bereichen der Kooperation und des Betrages der Kreditlinientranchen zu führen mit der Absicht ihrer wirksamen Zielausrichtung. Weitere verantwortliche oder maßgebliche Entitäten und Akteure unter der finanziellen Kooperation können zu dem Konsultations- und Überprüfungsprozess hinzugezogen werden.

Artikel 13

Art. 13 Förderaktivitäten

Über die Erreichung ihrer gemeinsamen Zielsetzungen unter dem finanziellen Kooperationsrahmen hinausgehend, beabsichtigen die Vertragsparteien Maßnahmen, die einen Mehrwert für die Aktivitäten unter dem Rahmenabkommen herbeiführen können, zu fördern etwa durch die Organisation von Workshops, Konferenzen, Seminaren, Ausstellungen, Roadshows, Informationsveranstaltungen oder auf sonstige zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Weise. Die Vertragsparteien werden sich in der Organisation solcher Aktivitäten gegenseitig unterstützen.

Artikel 14

Art. 14 Änderungen des Rahmenabkommens

Gegenständliches Rahmenabkommen kann nur durch beidseitiges schriftliches Einverständnis der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten mit dem von den Vertragsparteien vereinbartem Datum in Kraft.

Artikel 15

Art. 15 Inkrafttreten, Dauer und Ablauf

Gegenständliches Rahmenabkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich über die Erfüllung aller notwendiger Verfahren im jeweiligen Land benachrichtigt haben. Es bleibt für einen Zeitraum von 5 Jahren in Kraft und ist danach im beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien für weitere Geltungszeiträume verlängerbar.

Gegenständliches Abkommen kann zu jedem Zeitpunkt von einer der Vertragsparteien mit einer 6-monatigen vorherigen schriftlichen Verständigung beendet werden. Die Beendigung berührt die Durchführung bereits abgeschlossener Verträge nicht.

Die beiden Originale des gegenständlichen Rahmenabkommens sind in englischer Sprache verfasst und wurden im Mai 2020 in Wien und in Peking unterfertigt.