Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)
Gegenstand
Art. 2Begriffsbestimmung
Art. 3Zuständige Behörden
Art. 4Hilfeleistung
Art. 5Verfahren betreffend den Übertritt der Staatsgrenze des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei durch Hilfsmannschaften und Experten und Aufenthaltsordnung für Hilfsmannschaften und Experten auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei
Art. 6Übergang von Ausrüstung und Hilfsgütern über die Staatsgrenze des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei
Art. 7Einsätze von Luftfahrzeugen
Art. 8Koordination und Gesamtleitung
Art. 9Einsatzkosten
Art. 10Schadenersatz
Art. 11Fernmeldeverbindungen
Art. 12Weitere Formen der Zusammenarbeit
Art. 13Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Art. 14Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Abkommen
Art. 15Schlussbestimmungen
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der freiwilligen Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen auf dem Hoheitsgebiet der Staaten der beiden Vertragsparteien und die Bedingungen der Zusammenarbeit bei deren Prävention.
Artikel 2
Art. 2 Begriffsbestimmung
Die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe haben die folgende Bedeutung:
– „Naturkatastrophe oder technische Katastrophe“–
ein bereits eingetretener oder unmittelbar drohender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratener, zeitlich wie räumlich begrenzter Zwischenfall auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien, der zu einer Gefahr für menschliches Leben oder Gesundheit, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen;
– „Hilfeersuchende Vertragspartei“–
diejenige Vertragspartei, welche die andere Vertragspartei um Hilfeleistung ersucht;
– „Hilfeleistende Vertragspartei“–
diejenige Vertragspartei, welche einem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Hilfeleistung stattgibt;
– „Hilfeleistung“–
Rettungsmaßnahmen und andere unabdingbare Maßnahmen, die im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe durchgeführt werden;
– „Rettungsmaßnahmen“–
Maßnahmen zur Rettung von Menschen, materieller und kultureller Werte sowie zum Schutz der Natur im Gebiet der Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe;
– „Ausrüstung“–
Technische Geräte, die Verkehrsmittel und die Such- und Rettungshunde für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf;
– „Hilfsgüter“–
Mittel, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei bestimmt sind;
– „Hilfsmannschaften“–
spezialisierte Einheiten mit entsprechender Ausrüstung und Hilfsgütern, welche die hilfeleistende Vertragspartei zur Hilfeleistung bestimmt;
– „Experten“–
Personen, die zur Hilfeleistung mit entsprechender Ausbildung, Ausrüstung und Hilfsgütern eingesetzt werden.
Artikel 3
Art. 3 Zuständige Behörden
(1) Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden:
– auf der österreichischen Seite:
Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich;
– auf der russischen Seite:
das Ministerium für Zivile Landesverteidigung, Notfallsituationen und die Beseitigung von Naturkatastrophenfolgen der Russischen Föderation;
(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten und einander über Hilfeersuchen zu informieren.
(3) Die zuständigen Behörden informieren einander auf diplomatischem Weg über die Adressen und Fernmeldeverbindungen ihrer rund um die Uhr erreichbaren Kontaktstellen, an die ein Ersuchen um Hilfeleistung gerichtet werden kann.
(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich in schriftlicher Form auf diplomatischem Weg über Änderungen der Bezeichnungen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder die Festlegung einer anderen zuständigen Behörde.
Artikel 4
Art. 4 Hilfeleistung
(1) Im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe, die sich auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien ereignet oder Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei hat, kann sich diese Vertragspartei mit dem Ersuchen um Hilfeleistung an die andere Vertragspartei wenden.
(2) Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften, Experten, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf eine andere angefragte Weise erfolgen. Art und Umfang der Hilfeleistung werden zwischen den zuständigen Behörden abgesprochen.
(3) Das Hilfeersuchen wird in englischer Sprache gestellt.
(4) In dem Hilfeersuchen sollen Informationen über Art und Dimension der Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe, Ort und Zeit, getroffene und beabsichtigte Maßnahmen zur Durchführung der Rettungsmaßnahmen, erhaltene oder angebotene bilaterale und (oder) internationale Hilfe, sowie Informationen über Art und Umfang der notwendigen Hilfe dargelegt werden.
(5) Die um Hilfeleistung ersuchte Vertragspartei bearbeitet die Anfrage binnen kürzester Frist und informiert die hilfeersuchende Vertragspartei über die Möglichkeit, den Umfang und die Bedingungen der Hilfeleistung.
(6) Der Transport von Hilfsmannschaften, Experten, Ausrüstung und Hilfsgütern kann auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgen.
(7) Die Hilfsmannschaften und Experten beenden ihre Tätigkeit nach Erfüllung der durch die zuständigen Behörden vereinbarten Aufgaben oder auf Verlangen der hilfeersuchenden Vertragspartei. Nach der Beendigung der Hilfeleistung müssen die Hilfsmannschaften und die Experten unverzüglich das Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei verlassen.
Artikel 5
Art. 5 Verfahren betreffend den Übertritt der Staatsgrenze des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei durch Hilfsmannschaften und Experten und Aufenthaltsordnung für Hilfsmannschaften und Experten auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei
(1) Um eine rasche und effiziente Hilfeleistung zu gewährleisten, ergreift die hilfeersuchende Vertragspartei Maßnahmen, um einen ehestmöglichen Übertritt der Staatsgrenze des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei durch Hilfsmannschaften und Experten im Einklang mit der jeweiligen Rechtsordnung ihres Staates zu ermöglichen.
(2) Die Mitglieder der Hilfsmannschaften und Experten überschreiten die Staatsgrenze des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei auf von den Vertragsparteien vereinbarten Grenzübertrittsstellen mit gültigen von der hilfeersuchenden Vertragspartei anerkannten Reisedokumenten, die ihre Person ausweisen.
(3) Die hilfeersuchende Vertragspartei informiert die hilfeleistende Vertragspartei zeitgerecht über die Grenzübertrittstelle und ermöglicht eine ehestmögliche Ausstellung von Einreisevisa für die Mitglieder der Hilfsmannschaften und die Experten.
(4) Die zuständige Behörde der hilfeleistenden Vertragspartei stellt dem Leiter der Hilfsmannschaft ein Dokument in der Amtssprache der hilfeersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache aus, das seine Stellung und seine Befugnisse bezeugt.
Das erwähnte Dokument, sowie die Namensliste der Mitglieder der Hilfsmannschaft und der Experten sind der zuständigen Behörde der hilfeersuchenden Vertragspartei auf ihr Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Mitglieder einer Hilfsmannschaft und die Experten werden bei ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Hilfeleistung auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei von der Beschäftigungsbewilligung befreit.
(6) Die Mitglieder einer Hilfsmannschaft und die Experten sind berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei Uniform zu tragen, sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung gehört. Die Mitglieder der Hilfsmannschaft der hilfeleistenden Vertragspartei sind berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei an ihren Fahrzeugen ihre eigenen Warnzeichen zu benutzen.
(7) Die Mitglieder einer Hilfsmannschaft und die Experten sind verpflichtet, während des Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei die Gesetze dieses Staates zu beachten und zu befolgen.
Artikel 6
Art. 6 Übergang von Ausrüstung und Hilfsgütern über die Staatsgrenze des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei
(1) Ausrüstung und Hilfsgüter, welche auf das Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei eingeführt und aus diesem ausgeführt werden, werden von Zollabgaben, Steuern oder sonstigen Abgaben entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der hilfeersuchenden Vertragspartei befreit. Die Zollabfertigung der zur Einfuhr bestimmten Ausrüstung und Hilfsgüter der Hilfsmannschaften erfolgt prioritär. Wenn die Hilfsgüter aufgebraucht wurden, erfolgt die Befreiung von Zollabgaben, Steuern oder sonstigen auf derartige Hilfsgüter angewendeten Abgaben in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der hilfeersuchenden Vertragspartei.
(2) Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontroll- und (oder) Zollorganen des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei beim Betreten von deren Hoheitsgebiet lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstung und Hilfsgüter in der Amtssprache des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache vorzuweisen.
(3) Die Mitglieder einer Hilfsmannschaft und die Experten dürfen außer der Ausrüstung und Hilfsgütern keine anderen Waren mitführen. Waffen und Munition dürfen auf das Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei nicht mitgeführt werden.
(4) Der Grenzübertritt sowie der Aufenthalt von Such- und Rettungshunden auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei richtet sich nach den im Hoheitsgebiet dieses Staates geltenden veterinärbehördlichen Einfuhrbestimmungen.
(5) Die Ausrüstung, inklusive derjenigen, die nicht verbraucht oder beschädigt wird, ist wieder aus dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei auszuführen.
(6) Die Einfuhr von suchtgifthaltigen und psychotropen Arzneimitteln auf das Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei und die Ausfuhr der nicht verbrauchten Mittel aus dem Staat der hilfeersuchenden Vertragspartei erfolgt im Einklang mit der innerstaatlichen Rechtsordnung der hilfeersuchenden Vertragspartei.
(7) Suchtgifte und psychotrope Arzneimittel dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal der hilfeleistenden Vertragspartei entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der hilfeersuchenden Vertragspartei eingesetzt werden. Die verbrauchten suchtgifthaltigen und psychotropen Arzneimittel werden der Verbrauchsstatistik des hilfeleistenden Staates zugerechnet.
Artikel 7
Art. 7 Einsätze von Luftfahrzeugen
(1) Mit Einverständnis der hilfeersuchenden Vertragspartei können bei einem Hilfseinsatz Luftfahrzeuge eingesetzt werden. Diese dürfen auf bestätigter Flugroute das Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei überfliegen und an den vereinbarten Flugplätzen starten und landen. Die Vertragsparteien gestatten, dass in Ausnahmefällen die Luftfahrzeuge auch außerhalb von Flugplätzen starten und landen.
(2) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist den zuständigen Kontroll- und Organisationsbehörden für die Nutzung des Luftraums der hilfeersuchenden Vertragspartei sowie der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 dieses Abkommens bestimmten Kontaktstellen der hilfeersuchenden Vertragspartei unverzüglich unter Berufung auf dieses Abkommen mitzuteilen.
(3) Die Flüge erfolgen im Einklang mit den Bestimmungen der internationalen Zivilluftfahrt und den zivilluftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften der Staaten der Vertragsparteien.
(4) Die Verwendung von Militärluftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung der hilfeersuchenden Vertragspartei zulässig.
Artikel 8
Art. 8 Koordination und Gesamtleitung
(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungsmaßnahmen obliegt der zuständigen Behörde der hilfeersuchenden Vertragspartei.
(2) Aufträge der zuständigen Behörde der hilfeersuchenden Vertragspartei an die Hilfsmannschaften der hilfeleistenden Vertragspartei bezüglich der Durchführung der Rettungsmaßnahmen werden an die Leiter von diesen Gruppen gerichtet, welche die Art der Durchführung der Arbeiten gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
(3) Die hilfeersuchende Vertragspartei leistet der Hilfsmannschaft und den Experten Schutz vor Anschlägen auf ihr Leben und Eingriffen in ihre Freiheit oder Würde, sowie jegliche benötigte Hilfe bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens.
Artikel 9
Art. 9 Einsatzkosten
(1) Die Hilfeleistung an die hilfeersuchende Vertragspartei erfolgt unentgeltlich, sofern die Vertragsparteien keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben. Kosten, die einer Vertragspartei durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen, werden nicht ersetzt.
(2) Die hilfeleistende Vertragspartei versichert im Einklang mit der Rechtsordnung ihres Staates das Leben und die Gesundheit der Mitglieder der Hilfsmannschaften und Experten.
(3) Den Mitgliedern der Hilfsmannschaften und den Experten werden während der Dauer des Einsatzes auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei unentgeltlich im Bedarfsfall Dolmetscher, Transportmittel und medizinische Erst- und Schnellversorgung gewährt.
Artikel 10
Art. 10 Schadenersatz
(1) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmten Mitglieder der Hilfsmannschaften oder Experten zustehenden Ansprüche auf Ersatz von:
(a) Vermögensschäden, die der hilfeersuchenden Vertragspartei von den Mitgliedern der Hilfsmannschaften oder Experten der hilfeleistenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrags zugefügt wurden;
(b) Vermögensschäden, die der hilfeleistenden Vertragspartei von den Mitgliedern der Hilfsmannschaften oder Experten der hilfeersuchenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrags zugefügt wurden;
(c) Schäden im Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung oder mit dem Tod eines Mitglieds einer Hilfsmannschaft oder Experten im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages.
Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(2) Wird durch ein Mitglied einer Hilfsmannschaft oder Experten der hilfeleistenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages im Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei einem Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet die hilfeersuchende Vertragspartei für diesen Schaden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die im Fall eines durch eigene Mitglieder einer Hilfsmannschaft oder Experten verursachten Schadens Anwendung fänden.
(3) Die hilfeersuchende Vertragspartei verzichtet auf das Recht auf Regressanspruch gegen den Staat der hilfeleistenden Vertragspartei oder Mitglieder von Hilfsmannschaften oder Experten. Hat aber ein Mitglied einer Hilfsmannschaft oder Experte der hilfeleistenden Vertragspartei einem Dritten Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann die hilfeersuchende Vertragspartei einen Anspruch auf den Ausgleich der entsprechenden Entschädigungskosten gegen die hilfeleistende Vertragspartei geltend machen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng zusammen, um die Wahrnehmung der Schadenersatzrechte zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.
Artikel 11
Art. 11 Fernmeldeverbindungen
Die zuständigen Behörden treffen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen, um Fernmeldeverbindungen, darunter auch Funkverbindungen, zwischen diesen Behörden und den Hilfsmannschaften oder Experten, zu gewährleisten.
Artikel 12
Art. 12 Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen zusammen, indem sie:
(a) Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen,
(b) Expertentreffen,
(c) Forschungs- und Ausbildungsprogramme,
(d) Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen durchführen.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander über Entstehungsrisiken von Katastrophen und deren möglichen Folgen, die sich auf das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei auswirken können.
(3) Für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung sowie für gemeinsame praktische Übungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen der Art. 5 und 6 dieses Abkommens.
(4) Die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten werden wie folgt getragen:
(a) die entsendende Vertragspartei übernimmt die Aufenthalts- und Reisekosten ihrer Teilnehmer sowie Kosten für die Rückholung bei deren Erkrankung oder Todesfall,
(b) die empfangende Vertragspartei übernimmt die Kosten des Transports, der Ausbildung und der Verpflegung sowie der medizinischen Erst- und Schnellversorgung auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates.
Artikel 13
Art. 13 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens, die durch die zuständigen Behörden nicht über Konsultationen oder Verhandlungen beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Artikel 14
Art. 14 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Abkommen
Die Rechte und Pflichten, die die Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Abkommen haben, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 15
Art. 15 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf das Datum folgt, an dem die letzte der beiden schriftlichen Mitteilungen auf diplomatischem Weg eingelangt ist, mit denen die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch entsprechende schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate ab dem Datum des Einlangens der Mitteilung außer Kraft.
(4) Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, bleiben bereits begonnene Tätigkeiten aufgrund dieses Abkommens vom Außerkrafttreten unberührt, wenn sie mit dem Tag des Außerkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind.
Geschehen zu Wien am 24. Juni 2014 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.