BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)Art. 13

Art. 13Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

In Kraft seit 01. Juni 2019
Up-to-date

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens, die durch die zuständigen Behörden nicht über Konsultationen oder Verhandlungen beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden