Art. 13 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten — Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)
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Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens, die durch die zuständigen Behörden nicht über Konsultationen oder Verhandlungen beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
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