BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)Art. 6

Art. 6Übergang von Ausrüstung und Hilfsgütern über die Staatsgrenze des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei

In Kraft seit 01. Juni 2019
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