BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)Art. 5

Art. 5Verfahren betreffend den Übertritt der Staatsgrenze des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei durch Hilfsmannschaften und Experten und Aufenthaltsordnung für Hilfsmannschaften und Experten auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei

In Kraft seit 01. Juni 2019
Up-to-date