Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und der Forschung zwischen ihren Hochschulen bzw. hochschulischen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
(3) Die Vertragsparteien laden Studierende, Graduierte, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Forscherinnen und Forscher der jeweils anderen Vertragspartei ein, sich im Rahmen der jeweiligen Stipendienprogramme der anderen Vertragspartei zu bewerben.
(4) Die Vertragsparteien ermutigen zu weiteren Kooperationen zwischen den Hochschulreinrichtungen in Österreich und Bosnien und Herzegowina, insbesondere hinsichtlich der Schaffung eines europäischen Hochschulraumes im Sinne des Bologna-Prozesses. In diesem Zusammenhang begrüßen die beiden Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen und regionalen Programme.
(5) Die derzeit geltenden vertraglichen Regelungen im Bereich der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von akademischen Graden bleiben von diesem Abkommen unberührt.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden, des berufsbildenden Unterrichtswesens sowie der Erwachsenenbildung auf bilateraler und regionaler Ebene, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Austausch von Expertinnen und Experten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Bildungsbereich;
b) Erfahrungsaustausch im Bereich der Umsetzung von EU-Initiativen im Allgemein- und Berufsbildungsbereich, auch im Rahmen der EU-Strategie für den Donauraum und in Kooperation mit der „European Training Foundation“;
c) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung;
d) Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
e) Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen;
f) Aktivitäten von Organisationen im Bildungsbereich.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen darüber hinaus eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen im Rahmen der europäischen und regionalen Programme.
(3) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Art. 9) festgelegt.
Artikel 3
Art. 3
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Innovationen und Entwicklung der Technologie.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Frauenangelegenheiten und der Gleichstellung, insbesondere durch den Austausch von Expertinnen und Experten sowie durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial.
Artikel 5
Art. 5
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter zu entwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren:
a) beim Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die mit der Kultur verbunden sind, und auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei stattfinden;
b) bei Gastspielen von Künstlerinnen und Künstlern und Ensembles sowie bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen auf staatlicher, jener der Entitäten, kantonaler, jener des Distriktes Brčko von Bosnien und Herzegowina sowie regionaler und lokaler Ebene;
c) bei der Organisation von Ausstellungen im Rahmen der direkten Zusammenarbeit zwischen den Institutionen aus dem Bereich der Kultur sowie der Förderung von Kontakten auf den Gebieten zeitgenössische bildende Kunst, Architektur, Design, Mode, Foto, Medienkunst, Filmwesen, Literatur und Verlagswesen sowie bei Übersetzungen von Literaturwerken und Fachliteratur;
d) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheken und Archiven;
e) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit und des Informationsaustausches in den Bereichen des Denkmalschutzes sowie der österreichischen Bundesmuseen mit den öffentlichen Museen in Bosnien und Herzegowina;
f) bei der Entwicklung der bilateralen Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten und Übereinkommen internationaler Organisationen wie UNESCO und Europarat.
(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches begrüßen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kurzaufenthalte von Künstlerinnen und Künstlern und Expertinnen und Experten.
Artikel 6
Art. 6
Eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Jugendbereich wird prinzipiell begrüßt. Es wird auf die Möglichkeiten im Rahmen des Kapitels Jugend des EU-Programms „Erasmus+“ hingewiesen.
Artikel 7
Art. 7
(1) Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere die Zusammenarbeit der Jugend und ihrer Organisationen, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen der Staaten beider Vertragsparteien, den Austausch von Informationen, wissenschaftlichen Publikationen und anderen Unterlagen zum Thema Sport.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen eine Zusammenarbeit hinsichtlich wissenschaftlicher Forschungsprogramme und Projekte im Sport.
Artikel 8
Art. 8
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen des anderen Vertragsstaates erleichtern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.
Artikel 9
Art. 9
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien besteht und zu deren Tagungen auch Vertreterinnen und Vertreter der regionalen Gebietskörperschaften eingeladen werden können. Eine Tagung der Gemischten Kommission sollte in der Regel alle vier Jahre stattfinden, wobei sie bei Bedarf von jeder Vertragspartei auch außerhalb des angeführten Zeitabstands einberufen werden kann. Die Gemischte Kommission tagt abwechselnd in der Republik Österreich und in Bosnien und Herzegowina. Den Vorsitz führt jeweils die Leiterin/der Leiter der Delegation jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Tagung stattfindet.
(2) Die Gemischte Kommission evaluiert den im Rahmen dieses Abkommens verwirklichten Austausch, erarbeitet und bereitet Programme vor zur Durchführung dieses Abkommens und unterbreitet Empfehlungen und Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit, einschließlich Lösungsvorschläge für organisatorische und finanzielle Fragen.
(3) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreterinnen und Vertreter in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.
(4) Die Schlussfolgerungen der Gemischten Kommission werden in Form von Protokollen der Tagungen der Gemischten Kommission angenommen, auf deren Text sich beide Delegationen einigen.
Artikel 10
Art. 10
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Parteien und den Normen des Völkerrechts anzuwenden.
(2) Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.
Artikel 11
Art. 11
Die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen werden die zuständigen Organe und Institutionen der Vertragsparteien verwirklichen.
Artikel 12
Art. 12
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils weiteren fünf Jahren, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Ablauf
der Geltungsdauer mitteilt, dass sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
(3) Die Kündigung des Abkommens lässt die Umsetzung bereits begonnener Projekte und Aktivitäten unberührt.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung 1 , unterzeichnet am 14. April 1972 in Wien, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien außer Kraft.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1973.