(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen des anderen Vertragsstaates erleichtern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.
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