BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Frauenangelegenheiten und der Gleichstellung, insbesondere durch den Austausch von Expertinnen und Experten sowie durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial.

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