(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter zu entwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren:
a) beim Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die mit der Kultur verbunden sind, und auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei stattfinden;
b) bei Gastspielen von Künstlerinnen und Künstlern und Ensembles sowie bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen auf staatlicher, jener der Entitäten, kantonaler, jener des Distriktes Brčko von Bosnien und Herzegowina sowie regionaler und lokaler Ebene;
c) bei der Organisation von Ausstellungen im Rahmen der direkten Zusammenarbeit zwischen den Institutionen aus dem Bereich der Kultur sowie der Förderung von Kontakten auf den Gebieten zeitgenössische bildende Kunst, Architektur, Design, Mode, Foto, Medienkunst, Filmwesen, Literatur und Verlagswesen sowie bei Übersetzungen von Literaturwerken und Fachliteratur;
d) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheken und Archiven;
e) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit und des Informationsaustausches in den Bereichen des Denkmalschutzes sowie der österreichischen Bundesmuseen mit den öffentlichen Museen in Bosnien und Herzegowina;
f) bei der Entwicklung der bilateralen Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten und Übereinkommen internationaler Organisationen wie UNESCO und Europarat.
(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches begrüßen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kurzaufenthalte von Künstlerinnen und Künstlern und Expertinnen und Experten.
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