BundesrechtInternationale VerträgeErleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

In Kraft seit 28. August 2018
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der grenzüberschreitenden Verfolgung der folgenden Verkehrsdelikte zusammen:

a) Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 der RICHTLINIE 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (im Weiteren: „die Richtlinie“) 1 , und

b) Delikte betreffend die Nicht-Zusammenarbeit des Fahrzeughalters, des Fahrzeugeigentümers oder der anderweitig identifizierten Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, mit den zuständigen Behörden des Deliktsstaates bei der Aufklärung eines Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdeliktes gemäß litera a, sofern von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Deliktsstaates vorgesehen.

(2) Die Zusammenarbeit in der grenzüberschreitenden Verfolgung unter diesem Übereinkommen umfasst die grenzüberschreitende Aufklärung von Verkehrsdelikten und die grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen betreffend Geldstrafen oder Geldbußen für Verkehrsdelikte.

(3) Die Vertragsparteien kooperieren in der grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsdelikten gemäß Absatz 1 ungeachtet deren verwaltungsstrafrechtlicher oder strafrechtlicher Natur gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Die Zusammenarbeit wird auch in Strafverfahren im Sinne des Absatzes 1 in Bezug auf Verkehrsdelikte geleistet, für die im Deliktsstaat eine juristische Person haftbar gemacht werden kann.

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1 ABl. L 288 vom 5.11.2011, S. 1

Artikel 2

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) „Deliktsstaat” bedeutet die Vertragspartei, in der das Verkehrsdelikt begangen wurde.

b) „Zulassungsstaat” bedeutet die Vertragspartei, in der das Fahrzeug, mit dem die Verkehrsübertretung begangen wurde, zugelassen ist.

c) „Wohnsitzstaat” bedeutet die Vertragspartei, in welcher der Fahrzeughalter, der Fahrzeugeigentümer, der Lenker oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, seinen/ihren angemeldeten Wohnsitz hat oder, im Falle einer juristischen Person, wo sie ihren eingetragenen Firmensitz hat.

d) „Entscheidungsstaat” bedeutet die Vertragspartei, in der eine Entscheidung im Sinne dieses Übereinkommens ergangen ist.

e) „Vollstreckungsstaat” bedeutet die Vertragspartei, der eine Entscheidung im Sinne dieses Übereinkommens zum Zwecke der Vollstreckung übermittelt wurde.

f) „Entscheidung“ bedeutet eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße betreffend ein Verkehrsdelikt, wobei die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besteht.

g) „Grenzüberschreitende Aufklärung von Verkehrsdelikten” bedeutet das Verfahren zur Ausforschung des Fahrzeughalters oder Fahrzeuglenkers.

h) „Grenzüberschreitende Vollstreckung” bedeutet das Verfahren zur Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Staat als dem Deliktsstaat.

i) „Geldstrafe oder Geldbuße” bedeutet die Verpflichtung zur Zahlung eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.

j) „Lenker” bedeutet eine Person, die zum Zeitpunkt der Begehung des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdeliktes gemäß Artikel 1 Absatz 1 litera a das Fahrzeug gelenkt hat.

Artikel 3

Art. 3 Informationsschreiben

(1) Zum Zwecke der Information des Fahrzeughalters, Fahrzeugeigentümers oder der anderweitig identifizierten Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, verwenden die Vertragsparteien – in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Richtlinie – entweder ein Formular gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder das Musterformblatt für das Informationsschreiben gemäß Anhang II der Richtlinie.

(2) In Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Vertragsparteien die im Musterformblatt für das Informationsschreiben im Anhang II der Richtlinie festgelegte Beantwortungsfrist von 60 Tagen verkürzen.

Artikel 4

Art. 4 Lenkerausforschung

(1) In Fällen, in denen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Deliktsstaates die Ausforschung des Lenkers verlangen und der Lenker nicht durch die Verwendung des Informationsschreibens gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgeforscht werden konnte,

a) befragt der Zulassungsstaat bzw. der Aufenthaltsstaat auf Ersuchen des Deliktsstaates die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Personen, um die Identität und die Anschrift des Lenkers zu ermitteln, und

b) teilt die Ermittlungsergebnisse dem Deliktsstaat mit.

(2) Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 übermittelt die nationale Kontaktstelle des Deliktsstaates der nationalen Kontaktstelle des Zulassungsstaates bzw. des Aufenthaltsstaates ein elektronisch strukturiertes Ersuchen unter Verwendung eines sicheren interoperablen elektronischen Systems.

(3) Die Details der administrativen und technischen Vereinbarungen betreffend das Verfahren und das Ersuchen werden in einem Durchführungsübereinkommen gemäß Artikel 8 festgelegt.

(4) Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei.

Artikel 5

Art. 5 Übersendung und Zustellung von amtlichen Schriftstücken

(1) Jede Vertragspartei übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, amtliche Schriftstücke, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen, unmittelbar durch die Post.

(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das amtliche Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, so ist das amtliche Schriftstück – oder zumindest sein wesentlicher Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die das amtliche Schriftstück ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist das amtliche Schriftstück – oder zumindest sein wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen.

(3) Die amtlichen Schriftstücke gemäß Absatz 1 können nur dann im Wege der designierten nationalen Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden, wenn:

a) die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist; oder

b) die entsprechenden Verfahrensvorschriften der ersuchenden Vertragspartei einen anderen als einen auf dem Postweg möglichen Nachweis über die Zustellung des amtlichen Schriftstücks an den Empfänger verlangen; oder

c) eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war; oder

d) die ersuchende Vertragspartei berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.

(4) Im Falle des Absatz 3 litera a ermittelt die nationale Kontaktstelle des Zulassungsstaates bzw. die nationale Kontaktstelle des Aufenthaltsstaates auf Grundlage eines elektronisch strukturierten Ersuchens der nationalen Kontaktstelle des Deliktsstaates, welches über ein sicheres interoperables elektronisches System übermittelt wurde, die Anschrift des Empfängers des amtlichen Schriftstücks.

(5) In den Fällen des Absatz 3 litera b bis d und sofern die zu übersendenden bzw. zuzustellenden amtlichen Schriftstücke in einer elektronischen Version vorliegen, übermittelt die nationale Kontaktstelle des Deliktsstaates die amtlichen Schriftstücke mit einem elektronisch strukturierten Ersuchen der nationalen Kontaktstelle des Zulassungsstaates bzw. der nationalen Kontaktstelle des Aufenthaltsstaates unter Verwendung eines sicheren interoperablen elektronischen Systems.

(6) In den Fällen des Absatz 3 informiert die nationale Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei die nationale Kontaktstelle der ersuchenden Vertragspartei über das Ergebnis der Übersendung und Zustellung der amtlichen Schriftstücke, sowie über den Namen und die Anschrift der für die Zustellung zuständigen Behörde.

(7) Die Details der administrativen und technischen Vereinbarungen betreffend das Verfahren und das Ersuchen werden in einem Durchführungsübereinkommen gemäß Artikel 8 festgelegt.

(8) Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei.

Artikel 6

Art. 6 Grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen

(1) Die Vertragsparteien kooperieren in der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Entscheidungen gemäß Artikel 2 litera f. Zu diesem Zweck befolgen sie das Verfahren gemäß dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen 2 (im Weiteren: „Rahmenbeschluss“), sofern dieses Übereinkommen – in Übereinstimmung mit Artikel 18 des Rahmenbeschlusses – nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens übermittelt der Entscheidungsstaat die Entscheidung in Form einer elektronisch strukturierten Bescheinigung (im Weiteren: „Bescheinigung“).

(3) Der Vollstreckungsstaat erkennt eine übermittelte Bescheinigung ohne jede weitere Formalität an und trifft unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung.

(4) Der Vollstreckungsstaat kann die Vollstreckung in den folgenden Fällen verweigern:

a) Die Angaben in der Bescheinigung sind unvollständig; oder

b) Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ist gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates verjährt; oder

c) Die Geldstrafe oder Geldbuße beträgt weniger als 50 EURO oder den Gegenwert davon in einer anderen Währung.

(5) Die Übertragung der Vollstreckung erfolgt durch Übermittlung der Bescheinigung von der nationalen Kontaktstelle des Entscheidungsstaates an die nationale Kontaktstelle des Vollstreckungsstaates unter Verwendung eines sicheren interoperablen elektronischen Systems.

(6) Auf Anfrage des Vollstreckungsstaates stellt der Entscheidungsstaat bereit:

a) den Text der Entscheidung und/oder

b) weitere Informationen, die der Vollstreckungsstaat für die Vollstreckung der Entscheidung für erforderlich erachtet.

(7) Die Details der administrativen und technischen Vereinbarungen betreffend das Verfahren und die Bescheinigung werden in einem Durchführungsübereinkommen gemäß Artikel 8 festgelegt.

(8) Der Entscheidungsstaat informiert den Vollstreckungsstaat über jede Entscheidung oder Maßnahme, welche Einfluss auf die Daten in der Bescheinigung haben.

(9) Der Erlös aus der Vollstreckung der Entscheidung fließt dem Vollstreckungsstaat zu, sofern der Entscheidungsstaat und der Vollstreckungsstaat nicht etwas anderes vereinbaren.

(10) Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien.

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2 ABl. L 076 vom 22.03.2005, S. 16

Artikel 7

Art. 7 Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, sicherzustellen.

(2) Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieses Übereinkommens verarbeitet wurden, dürfen zu keinen anderen Zwecken verwendet werden, als zu denen nach diesem Übereinkommen. Die Vertragsparteien halten die Verpflichtungen zu den Bedingungen der Verarbeitung und zeitlich begrenzten Aufbewahrung personenbezogener Daten ein. Die Vertragsparteien stellen die Fristsetzung für die Speicherung personenbezogener Daten und die Löschung personenbezogener Daten, die nicht mehr erforderlich sind oder deren Aufbewahrungsfrist überschritten wurde, sicher.

(3) Die Vertragsparteien stellen das Recht der Betroffenen auf Zugang zu ihren verarbeiteten Daten, auf deren Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie auf Entschädigung und Rechtsmittel, sicher.

Artikel 8

Art. 8 Durchführungsübereinkommen und Benutzerleitfaden

(1) Auf der Grundlage und innerhalb des Anwendungsbereiches dieses Übereinkommens vereinbaren die Regierungen der Vertragsparteien ein Durchführungsübereinkommen.

(2) Bezüglich der praktischen Aspekte der Zusammenarbeit und der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Übereinkommens können die Vertragsparteien einen rechtlich unverbindlichen Benutzerleitfaden vorbereiten.

Artikel 9

Art. 9 Evaluierung der Umsetzung und Entwicklung des Übereinkommens

Über Ersuchen von jeder Vertragspartei evaluiert eine gemeinsame Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Vertragsparteien, die Umsetzung des Übereinkommens und ermittelt notwendige Ergänzungen oder Änderungen.

Artikel 10

Art. 10 Kosten

Die Vertragsparteien fordern voneinander keinen Kostenersatz für die Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens.

Artikel 11

Art. 11 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht die in zwei- oder mehrseitigen Übereinkommen der Vertragsparteien enthaltenen Verpflichtungen. Das vorliegende Übereinkommen berührt nicht die bestehenden und künftigen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union ergeben.

Artikel 12

Art. 12 Streitschlichtung

Im Fall von Streitigkeiten über dieses Übereinkommen konsultieren sich die Vertragsparteien, um deren Beilegung zu fördern.

Artikel 13

Art. 13 Depositär

Die Regierung Ungarns ist der Depositär dieses Übereinkommens.

Artikel 14

Art. 14 Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz zum Beitritt offen.

(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Depositär hinterlegt, der den anderen Vertragsparteien die Hinterlegung der Beitrittsurkunde mitteilt.

(3) Das Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 15

Art. 15 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zwischen den Vertragsparteien, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft. Für die anderen Vertragsstaaten tritt dieses Übereinkommen neunzig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei notifiziert zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, oder innerhalb der folgenden 30 Tage, dem Depositär die gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 6 Absatz 10 vorgesehene(n) nationale(n) Kontaktstelle(n) sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu „Delikten betreffend die Nicht-Zusammenarbeit“ gemäß Artikel 1 Absatz 1 litera b).

(3) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 tritt dieses Übereinkommen für die Republik Kroatien nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union in Kraft.

(4) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Depositär gekündigt werden, der unverzüglich die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis setzt. Die Kündigung wird hinsichtlich des kündigenden Staates sechs Monate nach Hinterlegung der Kündigungsurkunde beim Depositär wirksam.

(5) Dieses Übereinkommen wird zwischen zwei Vertragsparteien nur auf jene Verkehrsdelikte angewendet, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die beiden betroffenen Vertragsparteien begangen wurden.

Geschehen zu Mátraháza, am 11. Oktober 2012, in einem Original in englischer Sprache.