Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht die in zwei- oder mehrseitigen Übereinkommen der Vertragsparteien enthaltenen Verpflichtungen. Das vorliegende Übereinkommen berührt nicht die bestehenden und künftigen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union ergeben.
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