(1) Zum Zwecke der Information des Fahrzeughalters, Fahrzeugeigentümers oder der anderweitig identifizierten Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, verwenden die Vertragsparteien – in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Richtlinie – entweder ein Formular gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder das Musterformblatt für das Informationsschreiben gemäß Anhang II der Richtlinie.
(2) In Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Vertragsparteien die im Musterformblatt für das Informationsschreiben im Anhang II der Richtlinie festgelegte Beantwortungsfrist von 60 Tagen verkürzen.
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