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Internationale Verträge
Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Art. 13
Art. 13 Depositär
In Kraft seit 28. August 2018
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Art. 13 Depositär — Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
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Die Regierung Ungarns ist der Depositär dieses Übereinkommens.
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