BundesrechtInternationale VerträgeVertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)

Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)

In Kraft seit 16. Januar 2018
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Geltungsbereich

Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt die Republik Österreich in Khartum (Sudan) bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültiger Visa. Die Vereinbarung erstreckt sich über Visumanträge von Inhabern von sudanesischen Diplomaten- und Dienstpässen.

Artikel 2

Art. 2 Verfahren

1) Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die schweizerische Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

3) Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde ist befugt, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit in allen Reisedokumenten anzubringen, die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich anerkannt sind (Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex). Hingegen sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Artikel 25 Absatz 1 des Visakodex von der Vereinbarung ausgenommen.

4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die schweizerische Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

5) Im Falle einer Visumverweigerung gemäß Artikel 2 Absatz 4 dieser Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex findet das schweizerische Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex Anwendung.

6) Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit sind von der Vertretungsvereinbarung ausgenommen.

7) Für den Fall, dass die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde für einen Visumantrag nicht zuständig ist, verweist sie den Antragsteller an die in Artikel 3 Absatz 3 aufgeführte zuständige nächste österreichische Vertretungsbehörde.

8) Der vertretende Staat übermittelt dem vertretenen Staat nur Informationen über Visumantragsteller im Zusammenhang mit einer vorherigen Konsultation gemäß Artikel 22 des Visakodex. Diese Konsultation kann ausschließlich mittels Szenario 2 des Konsultationsverfahrens durchgeführt werden.

Artikel 3

Art. 3 Zuständige Behörden

1) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Khartum (Sudan).

2) Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:

a) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Konsularische Direktion

Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen

3003 Bern

b) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

3) Zuständige österreichische Vertretungsbehörde ist die Österreichische Botschaft in Kairo (Ägypten).

Artikel 4

Art. 4 Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

Artikel 5

Art. 5 Gebühren

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der zuständigen schweizerischen Vertretungsbehörden zu.

Artikel 6

Art. 6 Berichterstattung

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde berichtet dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vertretung gemäß Artikel 1.

Artikel 7

Art. 7 Geltungsdauer und Kündigung

1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung schriftlich mittels Verbalnote jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.