1) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Khartum (Sudan).
2) Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:
a) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Konsularische Direktion
Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen
3003 Bern
b) In der Republik Österreich:
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
3) Zuständige österreichische Vertretungsbehörde ist die Österreichische Botschaft in Kairo (Ägypten).
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