1) Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.
2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die schweizerische Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.
3) Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde ist befugt, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit in allen Reisedokumenten anzubringen, die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich anerkannt sind (Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex). Hingegen sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Artikel 25 Absatz 1 des Visakodex von der Vereinbarung ausgenommen.
4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die schweizerische Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.
5) Im Falle einer Visumverweigerung gemäß Artikel 2 Absatz 4 dieser Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex findet das schweizerische Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex Anwendung.
6) Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit sind von der Vertretungsvereinbarung ausgenommen.
7) Für den Fall, dass die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde für einen Visumantrag nicht zuständig ist, verweist sie den Antragsteller an die in Artikel 3 Absatz 3 aufgeführte zuständige nächste österreichische Vertretungsbehörde.
8) Der vertretende Staat übermittelt dem vertretenen Staat nur Informationen über Visumantragsteller im Zusammenhang mit einer vorherigen Konsultation gemäß Artikel 22 des Visakodex. Diese Konsultation kann ausschließlich mittels Szenario 2 des Konsultationsverfahrens durchgeführt werden.
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