BundesrechtInternationale VerträgeVertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)Art. 6

Art. 6Berichterstattung

In Kraft seit 16. Januar 2018
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Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde berichtet dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vertretung gemäß Artikel 1.

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