Art. 6 Berichterstattung — Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)
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Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde berichtet dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vertretung gemäß Artikel 1.
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