Vorwort
Artikel 1 – Zielsetzung
Art. 1
Die Zielsetzung dieses Abkommens ist die Schaffung eines entsprechenden Rahmens für die Umsetzung von Entwicklungsprojekten und die finanzielle Kooperation der Vertragsparteien, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen.
Artikel 2 – Konzessionelle Finanzierung
Art. 2
Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung von Hilfskrediten zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB), unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, für Projekte von gemeinsamen Interesse in der Republik Kosovo zu unterstützen.
Ein indikativer Finanzrahmen von Euro 30.000.000 (Euro dreißig Millionen) einschließlich des nicht in Anspruch genommenen Anteils zum 31. August 2016 in Höhe von EUR 15,000,000 (Euro fünfzehn Millionen) des per Ende 2016 auslaufenden Abkommens wird für einen
Gültigkeitszeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens in Aussicht genommen.
Artikel 3 – Konditionen für konzessionelle Finanzierung
Art. 3
Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades von 35% unterliegt.
Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen, insbesondere dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD, festgelegt.
Die derzeit geltenden Konditionen unter dem österreichischen Soft Loan System sind auf der Homepage www.oekb.at und im Annex 1 zur Information wiedergegeben.
Artikel 4 – Förderfähigkeit von Projekten
Art. 4
Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der „Helsinki“-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien sowie der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet.
Eine vorläufige Liste mit möglichen finanzierbaren Projekten ist als Annex 2 beigefügt.
Artikel 5 – Projektvergabe
Art. 5
Folgende Arten der Auftragsvergabe können, in Einklang mit der kosovarischen Gesetzgebung, für durch das österreichische Soft Loan-System finanzierte Projekte zur Anwendung kommen:
a. Beschränkte Ausschreibung (beschränkt auf im Rahmen des österreichischen Soft Loan-Systems berechtigte Unternehmen)
b. Direktvergabe
Artikel 6 – Parteien der Kreditverträge
Art. 6
Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen der Kommerzbank als Kreditgeber und dem Ministerium für Finanzen der Republik Kosovo als Kreditnehmer verhandelt.
Artikel 7 – Zuordnung von Projekten
Art. 7
Die formelle Einbeziehung von Projekten in dieses Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Republik Kosovo und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden, sobald die Liefer- und Finanzverträge umgesetzt worden sind.
Artikel 8 – Einsatz von Krediten
Art. 8
Die gewährten gebundenen Hilfskredite sind für den Ankauf österreichischer Güter und Dienstleistungen für Entwicklungsprojekte in der Republik Kosovo heranzuziehen, welche bis zu 50% an Gütern und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten können.
Artikel 9 – Garantie
Art. 9
Die Republik Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen.
Artikel 10 – Steuern
Art. 10
Alle Zahlungen im Zusammenhang mit im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.
Artikel 11 – Überprüfung der Fortschritte
Art. 11
Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Implementierung dieses Abkommens überprüfen.
Artikel 12 – Evaluierung der Kreditverwendung
Art. 12
Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird das Ministerium für Finanzen der Republik Kosovo die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen ermöglichen.
Artikel 13 – Beilegung von Streitfällen
Art. 13
Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Auslegung und/oder Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.
Artikel 14 – Inkrafttreten
Art. 14
Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tag des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien für gleiche Zeiträume geändert oder verlängert werden. Danach wird es automatisch für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren verlängert, sofern keine der beiden Vertragsparteien es zu einem beliebigen Zeitpunkt, jedoch unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigt.
Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.
ANNEX 1
Anl. 1
Die indikativen Konditionen zum 15. Jänner 2016 schließen eine Rückzahlungsperiode von fünfzehneinhalb (15,5) Jahren ein, inklusive einer tilgungsfreien Zeit von vier (4) Jahren, einem Zinssatz von null (0) % p.a. sowie eine Reduktion des Garantieentgeltes und sonstigen Finanzierungskosten.
Diese können Änderungen aufgrund des jährlich festgelegten Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD sowie aufgrund von Änderungen der OECD Länderrisikoklassifizierung unterliegen.
ANNEX 2
Anl. 2
Bevorzugte Sektoren, die sich für Soft Loan-Projekte eignen, unter anderem
– Landwirtschaft (z. B. Bewässerung)
– Wasser- und Abwasserbereich
– Gesundheitswesen
– Abfallbehandlung
– Bildung und berufliche Ausbildung
– Infrastruktur (z. B. Bahn, Brücken, Signalisation)
– Katastrophenschutz (z. B. Brandbekämpfung und Katastrophen-Frühwarnsysteme)
– E Government