BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)Art. 10

Art. 10

In Kraft seit 01. Mai 2017
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Alle Zahlungen im Zusammenhang mit im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.

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