BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)Art. 12

Art. 12

In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date

Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird das Ministerium für Finanzen der Republik Kosovo die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen ermöglichen.

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