Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und der Forschung zwischen ihren Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
(3) Die Vertragsparteien laden Studierende, Graduierte, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Forscherinnen und Forschern der jeweils anderen Vertragspartei ein, sich im Rahmen der jeweiligen Stipendienprogramme der anderen Vertragspartei zu bewerben.
(4) Die beiden Vertragsparteien begrüßen eine verstärkte Kooperation im Rahmen regionaler und europäischer Programme in Hochschulbildung und Forschung.
(5) Die Vertragsparteien begrüßen Aktivitäten zur Unterstützung der positiven Entwicklung des kosovarischen Innovationssystems, insbesondere Kapazitätenentwicklung und „Institution Building“ in den Bereichen Akkreditierung, Anerkennung akademischer Abschlüsse und Diplome, Forschung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, wie sie bereits von 2006 im Rahmen des „Umbrella Memorandum Of Understanding Between the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo Acting on behalf of and for the benefit of the Provisional Institutions of Self-Government in Kosovo (Ministry of Education, Science and Technology) and the Federal Minister of Education, Science and Culture and the Federal Minister for Foreign Affairs of the Republic of Austria“ erfolgreich durchgeführt bzw. begonnen wurden.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens sowie der Erwachsenenbildung auf bilateraler und regionaler Ebene, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Austausch von Expertinnen und Experten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Bildungsbereich;
b) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung;
c) Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen;
d) Aktivitäten von KulturKontakt Austria im Bildungsbereich;
e) Erfahrungsaustausch im Bereich der Umsetzung von EU-Initiativen im Allgemein- und Berufsbildungsbereich, auch in Kooperation mit der „European Training Foundation“.
(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Art. 8) festgelegt.
Artikel 3
Art. 3
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Frauenangelegenheiten und der Gleichstellung, insbesondere durch den Austausch von Expertinnen und Experten sowie durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial.
Artikel 4
Art. 4
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter zu entwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren:
a) beim Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die den Fragen der Kultur gewidmet sind und auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei stattfinden;
b) bei Gastspielen von Künstlerinnen und Künstlern und Ensembles sowie bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen, Aufführungen in den Bereichen Tanz, Theater, Musiktheater und anderen künstlerischen Darbietungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;
c) bei der Organisation von Ausstellungen im Rahmen der direkten Zusammenarbeit zwischen den Institutionen aus dem Bereich der Kultur sowie der Förderung von Kontakten auf den Gebieten zeitgenössische bildende Kunst, Architektur, Design, Mode, Foto, Medienkunst, Filmwesen, Literatur und Verlagswesen sowie bei Übersetzungen von Literaturwerken und Fachliteratur;
d) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit der Bibliotheken und zwischen den Archiven;
e) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit und des Informationsaustausches in den Bereichen Kulturerbe sowie der österreichischen Bundesmuseen mit den kosovarischen staatlichen Museen.
(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kurzaufenthalte von Kulturschaffenden und Expertinnen und Experten.
Artikel 5
Art. 5
Eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Jugendbereich wird prinzipiell begrüßt. Es wird auf die Möglichkeiten im Rahmen des Kapitels Jugend des EU-Programms „Erasmus+“ (2014-2020; bzw. daran anschließende Folgeprogramme) hingewiesen.
Artikel 6
Art. 6
(1) Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere die Zusammenarbeit der Jugend und ihrer Organisationen, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen der Staaten beider Vertragsparteien, den Austausch von Informationen, wissenschaftlichen Publikationen und anderen Unterlagen zum Thema Sport.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen eine Zusammenarbeit hinsichtlich wissenschaftlicher Forschungsprogramme und Projekte im Sport.
Artikel 7
Art. 7
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen des anderen Vertragsstaates erleichtern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.
Artikel 8
Art. 8
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien besteht und zu deren Tagungen auch Vertreterinnen und Vertreter der regionalen Gebietskörperschaften eingeladen werden können. Eine Tagung der Gemischten Kommission sollte in der Regel alle fünf Jahre stattfinden, wobei sie bei Bedarf von jeder Vertragspartei auch außerhalb des angeführten Zeitabstands einberufen werden kann. Die Gemischte Kommission tagt abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Kosovo. Den Vorsitz führt jeweils die Leiterin/der Leiter der Delegation jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Tagung stattfindet.
(2) Die Gemischte Kommission evaluiert den im Rahmen dieses Abkommens verwirklichten Austausch und weitere gemeinsame Aktionen und unterbreitet Empfehlungen und Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit, einschließlich Lösungsvorschläge für organisatorische und finanzielle Fragen.
(3) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreterinnen und Vertreter in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.
(4) Die Schlussfolgerungen der Gemischten Kommission werden in Form von Protokollen der Tagungen der Gemischten Kommission angenommen, auf deren Text sich beide Delegationen einigen.
Artikel 9
Art. 9
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften der Parteien und den Normen des Völkerrechts anzuwenden.
(2) Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.
Artikel 10
Art. 10
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils weiteren fünf Jahren, wenn nicht eine der beiden Parteien der anderen schriftlich auf diplomatischen Weg sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, dass sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Partei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
(3) Die Kündigung des Abkommens lässt die Umsetzung bereits begonnener Projekte und Aktivitäten unberührt.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung 1 , unterzeichnet am 14. April 1972 in Wien, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien außer Kraft.
Geschehen zu Wien am 26. August 2015, in zwei Urschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1973 idF BGBl. III Nr. 147/2010.