(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter zu entwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren:
a) beim Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die den Fragen der Kultur gewidmet sind und auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei stattfinden;
b) bei Gastspielen von Künstlerinnen und Künstlern und Ensembles sowie bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen, Aufführungen in den Bereichen Tanz, Theater, Musiktheater und anderen künstlerischen Darbietungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;
c) bei der Organisation von Ausstellungen im Rahmen der direkten Zusammenarbeit zwischen den Institutionen aus dem Bereich der Kultur sowie der Förderung von Kontakten auf den Gebieten zeitgenössische bildende Kunst, Architektur, Design, Mode, Foto, Medienkunst, Filmwesen, Literatur und Verlagswesen sowie bei Übersetzungen von Literaturwerken und Fachliteratur;
d) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit der Bibliotheken und zwischen den Archiven;
e) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit und des Informationsaustausches in den Bereichen Kulturerbe sowie der österreichischen Bundesmuseen mit den kosovarischen staatlichen Museen.
(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kurzaufenthalte von Kulturschaffenden und Expertinnen und Experten.
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