(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils weiteren fünf Jahren, wenn nicht eine der beiden Parteien der anderen schriftlich auf diplomatischen Weg sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, dass sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Partei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
(3) Die Kündigung des Abkommens lässt die Umsetzung bereits begonnener Projekte und Aktivitäten unberührt.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung 1 , unterzeichnet am 14. April 1972 in Wien, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien außer Kraft.
Geschehen zu Wien am 26. August 2015, in zwei Urschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1973 idF BGBl. III Nr. 147/2010.
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