(1) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens sowie der Erwachsenenbildung auf bilateraler und regionaler Ebene, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Austausch von Expertinnen und Experten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Bildungsbereich;
b) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung;
c) Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen;
d) Aktivitäten von KulturKontakt Austria im Bildungsbereich;
e) Erfahrungsaustausch im Bereich der Umsetzung von EU-Initiativen im Allgemein- und Berufsbildungsbereich, auch in Kooperation mit der „European Training Foundation“.
(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Art. 8) festgelegt.
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