Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko
Zielsetzung des Abkommens
Art. 2Begriffsbestimmungen
Art. 3Grundsätze für die Kooperation
Art. 4Umfang der Kooperation
Art. 5Formen der Kooperation
Art. 6Funkfrequenzspektrum
Art. 7Wissenschaftliche Forschung
Art. 8Industrielle Zusammenarbeit
Art. 9Entwicklung von Handel und Markt
Art. 10Normen, Zertifizierung und Regulierungsmaßnahmen
Art. 11Entwicklung von globalen und regionalen terrestrischen GNSS-Erweiterungssystemen
Art. 12Sicherheit
Art. 13Haftung und Kostendeckung
Art. 14Kooperationsverfahren
Art. 15Finanzierung
Art. 16Informationsaustausch
Art. 17Konsultation und Streitbeilegung
Art. 18Inkrafttreten und Kündigung
Vorwort
ARTIKEL 1
Art. 1 Zielsetzung des Abkommens
Durch das Abkommen soll die Kooperation zwischen den Vertragsparteien im Rahmen europäischer und marokkanischer Beiträge zu einem globalen zivilen Satellitennavigationssystem (GNSS) gefördert, erleichtert und ausgebaut werden.
ARTIKEL 2
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
„Erweiterung“ regionale oder lokale Systeme wie das europäische geostationäre Navigationssystem (European Geostationary Navigation Overlay System, EGNOS). Sie liefern den Nutzern satellitengestützter Navigations- und Zeitsignale Informationen, die über die aus der (den) genutzten Hauptkonstellation(en) abgeleiteten Informationen hinausgehen, sowie zusätzliche Entfernungs-/Pseudoentfernungsangaben oder Korrekturen bzw. Verbesserungen von bestehenden Pseudoentfernungsangaben. Diese Systeme ermöglichen es den Nutzern, eine gesteigerte Leistung zu erhalten, wie etwa höhere Genauigkeit, Verfügbarkeit und Integrität sowie größere Zuverlässigkeit;
„GNSS“ ein globales Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System), das Signale liefert, welche der Navigation und der Synchronisation über Satellit dienen;
„GALILEO“ ein unabhängiges ziviles europäisches Satellitennavigations- und Zeitgebungssystem, das die ganze Welt abdeckt und von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten konzipiert und entwickelt wurde. Es steht unter ziviler Kontrolle und soll GNSS-Dienste erbringen. Der Betrieb von GALILEO kann einer privaten Partei übertragen werden. Im Rahmen von GALILEO sind ein oder mehrere Dienste zu unterschiedlichen Zwecken vorgesehen: Dienste mit freiem Zugang, Dienste für kommerzielle Zwecke, sicherheitskritische Dienste, Such- und Rettungsdienste sowie öffentlich regulierte Dienste mit eingeschränktem Zugang, die speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet sind;
„lokale Elemente von GALILEO“ lokale Systeme, die den Nutzern von GALILEO-satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen Informationen liefern, die über die aus der genutzten Hauptkonstellation abgeleiteten Informationen hinausgehen. Lokale Elemente können für zusätzliche Leistungen in der Umgebung von Flughäfen, Seehäfen sowie in Städten oder anderen geografisch benachteiligten Umgebungen eingeführt werden. GALILEO wird allgemeine Modelle für lokale Elemente bereitstellen;
„Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung“ eine Ausrüstung für zivile Endkunden, die für Sendung, Empfang und Verarbeitung satellitengestützter Navigations- oder Zeitsignale (zur Erbringung eines Dienstes) oder für den Betrieb mit einer regionalen Erweiterung bestimmt ist;
„Regelungsmaßnahme“ ein Gesetz, eine Verordnung, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung, ein Beschluss, eine Verwaltungsmaßnahme oder eine vergleichbare Maßnahme einer Vertragspartei;
„Interoperabilität“ auf der Nutzerebene die Möglichkeit, mit einem Zweisystemempfänger Signale von zwei Systemen gemeinsam zu nutzen, um dadurch die gleiche oder eine bessere Leistung zu erzielen als bei Verwendung nur eines Systems;
„geistiges Eigentum“ Eigentum im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
„Haftung“ die rechtliche Haftung einer natürlichen oder einer juristischen Person zum Ausgleich der einer anderen natürlichen oder juristischen Person zugefügten Schäden gemäß besonderen Rechtsgrundsätzen und -vorschriften. Diese Verpflichtung kann in einem Abkommen (vertragliche Haftung) oder einer Rechtsvorschrift (außervertragliche Haftung) geregelt sein;
„Kostendeckung“ Verfahren zur Deckung der Investitions- und Betriebskosten des Systems;
„Verschlusssachen“ Informationen in beliebiger Form, die vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen, welche grundlegenden Interessen der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten einschließlich nationaler Sicherheitsinteressen in unterschiedlichem Maße schaden könnte. Der Vertraulichkeitsgrad wird durch eine besondere Kennzeichnung angegeben. Solche Informationen werden von den Vertragsparteien nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Gesetze als vertraulich eingestuft und sind gegen jeglichen Verlust der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit zu schützen;
„Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse einerseits und Marokko andererseits;
„Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten“ das Gebiet, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu den darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.
ARTIKEL 3
Art. 3 Grundsätze für die Kooperation
Die Vertragsparteien kommen überein, folgende Grundsätze auf die Kooperation im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:
1. Beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge und Vergütungen;
2. Partnerschaft im Rahmen des GALILEO-Programms gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO;
3. beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen bei europäischen und marokkanischen GNSS-Projekten zur zivilen Nutzung mitzuwirken;
4. rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann;
5. angemessener Schutz der Rechte geistigen Eigentums gemäß Artikel 8 Absatz 2;
6. uneingeschränkter Zugang zu den Satellitennavigationsdiensten in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien;
7. freier Handel mit GNSS-Ausrüstung in den Gebieten der Vertragsparteien.
ARTIKEL 4
Art. 4 Umfang der Kooperation
(1) Die Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satellitengestützten Navigation und Zeitgebung betreffen folgende Themen: wissenschaftliche Forschung, industrielle Fertigung und Ausbildung, Einsatz, Dienstleistungs- und Marktentwicklung, Handel, Fragen des Frequenzspektrums, Fragen der Integrität, Normung und Zertifizierung sowie Sicherheit. Die Vertragsparteien können diese Liste durch einen Beschluss gemäß dem in Artikel 14 festgelegten Verfahren anpassen.
(2) In den nachstehend unter 2.1 bis 2.6 angeführten Bereichen sieht dieses Abkommen keine Kooperation zwischen den Vertragsparteien vor. Kommen die Vertragsparteien überein, dass eine Ausweitung der Kooperation auf einen der nachstehenden Bereiche beiderseitigen Nutzen bringt, so sind hierfür untereinander entsprechende Abkommen auszuhandeln und abzuschließen.
(2.1) Sensible GALILEO-Technologien und Güter, die unter Regelungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten über Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung fallen,
(2.2) Kryptografie und wichtige Informationssicherheitstechnologien sowie entsprechende Geräte (INFOSEC),
(2.3) Sicherheitsarchitektur des GALILEO-Systems (Raum-, Boden- und Nutzersegment),
(2.4) Sicherheitskontrollmerkmale der globalen GALILEO-Segmente,
(2.5) öffentlich regulierte Dienste in ihren Phasen der Definition, Entwicklung, Einrichtung, Erprobung, Bewertung und des Betriebs (Verwaltung und Nutzung) sowie
(2.6) Austausch von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Satellitennavigation und GALILEO.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Gründung der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde und ihrer institutionellen Struktur. Dieses Abkommen berührt auch nicht die geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Nichtverbreitungsverpflichtungen und der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder die nationalen innerstaatlichen Maßnahmen für die Sicherheit und Kontrolle immaterieller Technologietransfers.
ARTIKEL 5
Art. 5 Formen der Kooperation
(1) Vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften fördern die Vertragsparteien in größtmöglichem Umfang die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit vergleichbare Möglichkeiten für die Teilnahme an ihren Maßnahmen in den in Artikel 4 genannten Themenbereichen bestehen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Kooperationsmaßnahmen gemäß den Artikeln 6 bis 13.
ARTIKEL 6
Art. 6 Funkfrequenzspektrum
(1) Aufbauend auf bisherigen Erfolgen im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) vereinbaren die Vertragsparteien die Fortsetzung der Kooperation und gegenseitigen Unterstützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums.
(2) In diesem Zusammenhang fördern die Vertragsparteien die angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO, um die Verfügbarkeit von GALILEO-Diensten zum Vorteil der Nutzer weltweit und insbesondere in Marokko und der Gemeinschaft sicherzustellen.
(3) Darüber hinaus erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Schutzes der Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen an. Zu diesem Zweck ermitteln sie Interferenzquellen und suchen nach beiderseits akzeptablen Lösungen zur Beseitigung dieser Interferenzen.
(4) Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst ergäbe.
ARTIKEL 7
Art. 7 Wissenschaftliche Forschung
Die Vertragsparteien fördern die gemeinsame Forschung auf dem Gebiet der GNSS durch europäische und marokkanische Forschungsprogramme, insbesondere das Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung, die Forschungsprogramme der Europäischen Weltraumorganisation und die von marokkanischen Stellen entwickelten Programme.
Die gemeinsame Forschung sollte zur Planung der künftigen Weiterentwicklung von GNSS für zivile Zwecke beitragen. Die Vertragsparteien vereinbaren, ein geeignetes Verfahren mit dem Ziel festzulegen, nützliche Kontakte und eine effiziente Teilnahme an den Forschungsprogrammen sicherzustellen.
ARTIKEL 8
Art. 8 Industrielle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Zusammenarbeit zwischen der Industrie beider Seiten namentlich durch gemeinsame Unternehmungen und die Beteiligung Marokkos an einschlägigen europäischen Industrieverbänden sowie die europäische Beteiligung an einschlägigen marokkanischen Industrieverbänden zum Aufbau des GALILEO-Systems sowie zur Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von GALILEO-Anwendungen und -Diensten.
(2) Zur Erleichterung der industriellen Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte geistigen und gewerblichen Eigentums in den für die Entwicklung und den Betrieb von GALILEO/EGNOS relevanten Bereichen und Branchen nach den höchsten internationalen Standards, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(3) Marokkanische Ausfuhren sensibler, speziell im Rahmen des GALILEO-Programms entwickelter und finanzierter Güter und Technologien in Drittländer müssen vorab von der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde genehmigt werden, wenn die Behörde empfohlen hat, diese Güter einer Ausfuhrgenehmigung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zu unterwerfen. Jedes gesonderte Abkommen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 muss auch ein geeignetes Verfahren vorsehen, nach dem empfohlen werden kann, die Ausfuhr bestimmter Güter durch Marokko einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen.
(4) Die Vertragsparteien fördern verstärkte Verbindungen zwischen den zuständigen marokkanischen Stellen und der Europäischen Weltraumorganisation als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens.
ARTIKEL 9
Art. 9 Entwicklung von Handel und Markt
(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel und die Investitionstätigkeit in der Europäischen Union und in Marokko auf dem Gebiet der Satellitennavigationsinfrastruktur, Ausrüstung, lokalen Elemente und Anwendungen von GALILEO.
(2) Zu diesem Zweck klären die Vertragsparteien die Öffentlichkeit umfassender über die Tätigkeiten im Bereich der GALILEO-Satellitennavigation auf, ermitteln potenzielle Hemmnisse für das Wachstum bei GNSS-Anwendungen und treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.
(3) Um die Bedürfnisse der Nutzer ermitteln und wirkungsvoll darauf reagieren zu können, werden die Gemeinschaft und Marokko die Bildung eines gemeinsamen GNSS-Nutzerforums in Betracht ziehen.
(4) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der Welthandelsorganisation.
ARTIKEL 10
Art. 10 Normen, Zertifizierung und Regulierungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert koordinierter Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Sie unterstützen insbesondere gemeinsam die Entwicklung von GALILEO-Normen und fördern deren weltweite Anwendung, wobei sie besonders die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen hervorheben.
Ein Ziel der Koordinierung ist die Begünstigung der umfassenden und innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste durch Förderung der Annahme weltweiter Navigations- und Zeitgebungsnormen für Dienste mit freiem Zugang, kommerzielle und sicherheitskritische Dienste. Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Entwicklung von GALILEO-Anwendungen.
(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher in allen GNSS betreffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben.
(3) Auf bilateraler Ebene gewährleisten die Vertragsparteien, dass Maßnahmen, die technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Diese Vorschriften müssen objektive, diskriminierungsfreie, im Voraus festgelegte transparente Kriterien zur Grundlage haben.
(4) Die Vertragsparteien erlassen die notwendigen Regulierungsmaßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten eine vollständige Nutzung von GALILEO, insbesondere der Empfangsgeräte, Boden- und Raumsegmente zu ermöglichen.
ARTIKEL 11
Art. 11 Entwicklung von globalen und regionalen terrestrischen GNSS-Erweiterungssystemen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der Festlegung und Umsetzung von terrestrischen Systemarchitekturen, die eine optimale Gewähr für die Integrität von GALILEO und die Kontinuität der GALILEO-Dienste bieten.
(2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler Ebene bei der Realisierung und dem Aufbau eines auf das EGNOS-System gestützten regionalen terrestrischen Erweiterungssystems in Marokko zusammen. Dieses regionale System soll die regionale Integrität von Diensten gewährleisten, die zusätzlich zu den weltweiten Diensten des GALILEO-Systems angeboten werden.
(3) Auf lokaler Ebene erleichtern die Vertragsparteien die Entwicklung lokaler GALILEO-Elemente.
ARTIKEL 12
Art. 12 Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, globale Satellitennavigationssysteme vor Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen zu schützen.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Kooperation zur Gewährleistung der Sicherheit des GALILEO-Systems und der GALILEO-Dienste ein wichtiges gemeinsames Ziel ist. Daher benennen die Vertragsparteien eine für Fragen der Sicherheit des GNSS – einschließlich für Konsultationsforen – zuständige Stelle. Dieser Rahmen wird dazu dienen, die Kontinuität der GNSS-Dienste zu sichern.
(3) Die Vertragsparteien treffen alle praktischen Vorkehrungen, um die Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigationsdienste und der damit verbundenen Infrastruktur in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten. Sie sehen zunächst von einer Überlagerung der GALILEO-Signale ohne vorherige Zustimmung der Vertragsparteien ab.
(4) Jede Weitergabe von Verschlusssachen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2.6 setzt das Bestehen eines Sicherheitsabkommens zwischen den Vertragsparteien voraus. Deren Grundsätze, Verfahren und Anwendungsbereich werden von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien festgelegt.
ARTIKEL 13
Art. 13 Haftung und Kostendeckung
Die Vertragsparteien arbeiten in angemessener Weise zusammen, um zur Erleichterung der Erbringung ziviler GNSS-Dienste eine Haftungsregelung und Modalitäten zur Kostendeckung festzulegen und anzuwenden.
ARTIKEL 14
Art. 14 Kooperationsverfahren
(1) Die Regierung des Königreichs Marokko und die Europäische Kommission koordinieren und erleichtern für Marokko bzw. für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens.
(2) Die beiden Vertragsparteien legen im Einklang mit der Zielsetzung des Artikels 1 die Kooperationsverfahren zur Verwaltung dieses Abkommens gemäß dem Assoziierungsabkommen vom März 2000 fest.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren die Möglichkeit der Teilnahme Marokkos an den Tätigkeiten der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde nach den einschlägigen Berechtigungen und Verfahren.
ARTIKEL 15
Art. 15 Finanzierung
(1) Höhe und Modalitäten des Beitrags, den Marokko über die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde zum GALILEO-Programm leistet, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens im Einklang mit den institutionellen Festlegungen der anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Nach dem Assoziierungsabkommen vom März 2000 gilt für Kooperationsregelungen der Vertragsparteien im Rahmen des vorliegenden Abkommens der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sorgen die Vertragsparteien dafür, dass dann, wenn Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung von Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vorsehen und mit diesen Mitteln der Kauf von Ausrüstung zulässig ist, auf den Transfer dieser Ausrüstung von einer Vertragspartei zu den Mitwirkenden der anderen Vertragspartei keine Steuern und Zölle gemäß den im Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften erhoben werden.
ARTIKEL 16
Art. 16 Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen Verwaltungsbestimmungen und benennen die erforderlichen Kontaktstellen für Konsultationen, so dass die tatsächliche Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens gewährleistet wird.
(2) Die Vertragsparteien fördern den weiter gehenden Informationsaustausch über die Satellitennavigation zwischen Institutionen und Unternehmen beider Seiten.
ARTIKEL 17
Art. 17 Konsultation und Streitbeilegung
(1) Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien erörtern diese unverzüglich jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen nach der Auslegung oder Anwendung des Abkommens werden von den Vertragsparteien in Konsultationen in gütlicher Weise beigelegt.
(2) Kann keine Lösung gefunden werden, so wenden die Vertragsparteien das in Artikel 86 des Assoziierungsabkommens vom März 2000 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren an.
(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Vertragsparteien nicht daran, auf den Streitbeilegungsmechanismus des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation zurückzugreifen.
ARTIKEL 18
Art. 18 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben. Die Notifikationen sind an den Rat der Europäischen Union zu richten, der Verwahrer des Abkommens ist.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit mit einjähriger Frist schriftlich gekündigt werden.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wirkt sich die Kündigung dieses Abkommens weder auf die Gültigkeit oder die Dauer von Vorschriften noch auf die Rechte und Verpflichtungen aus, die in seinem Rahmen erlassen bzw. festgelegt wurden.
(4) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden. Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss aller dafür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.
(5) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens geschlossen. Danach verlängert es sich automatisch um weitere Fünfjahreszeiträume, sofern nicht eine Vertragspartei die andere schriftlich mindestens drei Monate vor Ende des entsprechenden Fünfjahreszeitraums von ihrer Absicht unterrichtet, das Abkommen nicht zu verlängern.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am zwölften Dezember zweitausendsechs.