Art. 3 Grundsätze für die Kooperation — Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko
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Die Vertragsparteien kommen überein, folgende Grundsätze auf die Kooperation im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:
1. Beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge und Vergütungen;
2. Partnerschaft im Rahmen des GALILEO-Programms gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO;
3. beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen bei europäischen und marokkanischen GNSS-Projekten zur zivilen Nutzung mitzuwirken;
4. rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann;
5. angemessener Schutz der Rechte geistigen Eigentums gemäß Artikel 8 Absatz 2;
6. uneingeschränkter Zugang zu den Satellitennavigationsdiensten in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien;
7. freier Handel mit GNSS-Ausrüstung in den Gebieten der Vertragsparteien.
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