BundesrechtInternationale VerträgeKooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und MarokkoArt. 3

Art. 3Grundsätze für die Kooperation

In Kraft seit 01. März 2015
Up-to-date

Die Vertragsparteien kommen überein, folgende Grundsätze auf die Kooperation im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:

1. Beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge und Vergütungen;

2. Partnerschaft im Rahmen des GALILEO-Programms gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO;

3. beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen bei europäischen und marokkanischen GNSS-Projekten zur zivilen Nutzung mitzuwirken;

4. rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann;

5. angemessener Schutz der Rechte geistigen Eigentums gemäß Artikel 8 Absatz 2;

6. uneingeschränkter Zugang zu den Satellitennavigationsdiensten in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien;

7. freier Handel mit GNSS-Ausrüstung in den Gebieten der Vertragsparteien.

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