Art. 13 Haftung und Kostendeckung — Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko
Die Vertragsparteien arbeiten in angemessener Weise zusammen, um zur Erleichterung der Erbringung ziviler GNSS-Dienste eine Haftungsregelung und Modalitäten zur Kostendeckung festzulegen und anzuwenden.