BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Liechtenstein)

Soziale Sicherheit (Liechtenstein)

In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. ,,Verordnung“

die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;

2. ,,Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Art. 2

Die Bestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverordnung gelten in den bilateralen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, und sich nicht in einer Lage befinden, die ausschließlich einen Vertragsstaat betrifft.

Artikel 3

Art. 3

(1) Die Gleichstellung der Drittstaatsangehörigen erstreckt sich nicht auf die freiwillig Versicherten gemäß dem Gesetz über die liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für die in Anhang X der Verordnung eingetragenen besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen der Vertragsstaaten.

Artikel 4

Art. 4

Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.

Artikel 5

Art. 5

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten Artikel 87 der Verordnung sowie Artikel 93 und 94 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.

Artikel 6

Art. 6

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Vaduz auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

Artikel 7

Art. 7

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Abkommen über soziale Sicherheit 1 vom 23. September 1996 und das Abkommen über die Arbeitslosenversicherung 2 vom 24. Juli 1981 außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 8. Jänner 2013 in zwei Urschriften.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 151/1998.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 76/1982.