(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. ,,Verordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;
2. ,,Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
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