BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Liechtenstein)Art. 5

Art. 5

In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten Artikel 87 der Verordnung sowie Artikel 93 und 94 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.

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