Vorwort
Art. 1
Artikel 1
(1) Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Arabischen Republik Ägypten einreisen, durch dieses durchreisen oder sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen innerhalb einer Frist von 6 (sechs) Monaten ab dem Tag der Einreise aufhalten.
(2) Staatsangehörige der Arabischen Republik Ägypten, die Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Spezial- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen, durchreisen oder sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen innerhalb einer Frist von (6) sechs Monaten ab dem Tag der Einreise aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder eines anderen Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.
Art. 2
Artikel 2
Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- und Dienstpasses von Staatsangehörigen der Republik Österreich und des Diplomaten-, Spezial- und Dienstpasses von Staatsangehörigen der Arabischen Republik Ägypten soll am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens 6 (sechs) Monate betragen.
Art. 3
Artikel 3
Inhaber von gültigen Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und Inhaber von gültigen Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen der Arabischen Republik Ägypten dürfen in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an jeder von den zuständigen Einwanderungsbehörden zu diesem Zweck genehmigten Stelle ein- und ausreisen und dürfen dabei keinen Beschränkungen außer jenen unterworfen werden, die in Sicherheits-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- und anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen und auf Inhaber solcher gültiger Pässe rechtlich anwendbar sind.
Art. 4
Artikel 4
(1) Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf die erstmalige Einreise von Inhabern von gültigen Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und von Inhabern von gültigen Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen der Arabischen Republik Ägypten, die einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zugeteilt sind.
(2) Artikel 4 Absatz 1 findet auch auf Familienmitglieder der in Absatz 1 genannten Passinhaber Anwendung, die im gemeinsamen Haushalt leben und Inhaber eines gültigen Diplomaten- und Dienstpasses der Republik Österreich bzw. eines gültigen Diplomaten-, Spezial- und Dienstpasses der Arabischen Republik Ägypten sind.
(3) Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In diesen Fällen ist entsprechend den Einwanderungsbestimmungen der Vertragsparteien ein Einreisevisum oder ein Aufenthaltstitel erforderlich.
Art. 5
Artikel 5
Staatsangehörige beider Vertragsparteien, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießen und Inhaber eines Lichtbildausweises sind, der vom Empfangsstaat ausgestellt wurde, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel, solange beim Grenzübertritt der gültige Lichtbildausweis und der gültige Diplomaten- und Dienstpass der Republik Österreich bzw. der gültige Diplomaten-, Spezial- und Dienstpass der Arabischen Republik Ägypten vorgewiesen wird.
Art. 6
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien werden auf diplomatischem Wege Muster von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen, die von der jeweiligen Vertragspartei benutzt werden, innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens austauschen; jede Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei ein Muster jedes neuen oder geänderten Diplomaten-, Spezial- und Dienstpasses mindestens 30 (dreißig) Tage vor seiner Einführung zukommen lassen.
(2) Die beiden Vertragsparteien werden einander in geeigneter Form über Änderungen ihrer nationalen Gesetze und Verordnungen über die Passausstellung informieren.
(3) Verliert ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen/ihren in Artikel 1 dieses Abkommens genannten gültigen Pass auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, wird er/sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates informieren. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde wird einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument für den oben genannten Staatsangehörigen ausstellen und die zuständigen Behörden des Empfangsstaates hierüber informieren.
Art. 7
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen der Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
(2) Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht oder als Gefahr für den öffentlichen Frieden, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit oder die nationale Sicherheit angesehen werden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu kürzen.
Art. 8
Artikel 8
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder öffentliche Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Einführung sowie die Aufhebung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Art. 9
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, das dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt wurden, die in der jeweiligen Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgesehen sind.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartie auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen drei Monate nach Erhalt der Mitteilung der Kündigung außer Kraft.
Geschehen in Kairo, am 28. Juni 2010 in zwei Urschriften jede in englischer, deutscher und arabischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.
Im Falle von Abweichungen in der Interpretation von Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens ist der englische Wortlaut maßgebend.