Artikel 3
Inhaber von gültigen Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und Inhaber von gültigen Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen der Arabischen Republik Ägypten dürfen in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an jeder von den zuständigen Einwanderungsbehörden zu diesem Zweck genehmigten Stelle ein- und ausreisen und dürfen dabei keinen Beschränkungen außer jenen unterworfen werden, die in Sicherheits-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- und anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen und auf Inhaber solcher gültiger Pässe rechtlich anwendbar sind.
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