Artikel 2
Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- und Dienstpasses von Staatsangehörigen der Republik Österreich und des Diplomaten-, Spezial- und Dienstpasses von Staatsangehörigen der Arabischen Republik Ägypten soll am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens 6 (sechs) Monate betragen.
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