Artikel 8
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder öffentliche Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Einführung sowie die Aufhebung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
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