BundesrechtInternationale VerträgeStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

In Kraft seit 01. September 2013
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Ziel dieser Assoziation ist es,

a) die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;

b) einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Serbien und zur Stabilisierung der Region zu leisten;

c) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

d) die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;

e) die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;

f) ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Serbien zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;

g) die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 2

Art. 2

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens.

ARTIKEL 3

Art. 3

Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens und Gegenstand des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt.

Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,

- indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

- indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler Ebene stattfinden.

ARTIKEL 4

Art. 4

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbesondere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY beimessen.

ARTIKEL 5

Art. 5

Internationaler und regionaler Frieden und internationale und regionale Stabilität, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von Minderheiten sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der besonderen Lage Serbiens Rechnung.

ARTIKEL 6

Art. 6

Serbien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit dem Grenzschutz und der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, insbesondere einschließlich des Menschenhandels, des Kleinwaffenhandels, des Handels mit leichten Waffen und des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.

ARTIKEL 7

Art. 7

Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.

ARTIKEL 8

Art. 8

Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens sechs Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.

Der mit Artikel 119 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung der rechtlichen, Verwaltungs-, institutionellen und wirtschaftlichen Reformen durch Serbien. Diese Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens. Sie trägt den in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für dieses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess.

Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird der Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen aussprechen und kann Beschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden.

Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spätestens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die von Serbien erzielten Fortschritte und kann Beschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen.

Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.

ARTIKEL 9

Art. 9

Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG

ARTIKEL 10

Art. 10

(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Serbien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.

(2) Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden:

a) die volle Integration Serbiens in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union,

b) eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, einschließlich GASP-Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten,

c) regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen,

d) gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.

ARTIKEL 11

Art. 11

(1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.

(2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:

a) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Serbien einerseits und den Vorsitz des Rates der Europäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission andererseits vertreten,

b) volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien,

c) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 angenommen wurden.

ARTIKEL 12

Art. 12

Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 125 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.

ARTIKEL 13

Art. 13

Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des Forums EU-Westliche Balkanländer.

TITEL III

REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 14

Art. 14

Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Serbien aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen.

Plant Serbien seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.

Serbien führt das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichnete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Umfang durch.

ARTIKEL 15

Art. 15 Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben

Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Serbien Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.

Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:

a) politischer Dialog,

b) die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbaren Freihandelszonen,

c) gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,

d) Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit.

Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.

Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft Serbiens, solche Übereinkünfte zu schließen, wird eine Bedingung für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen Serbien und der Europäischen Union sein.

Serbien leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.

ARTIKEL 16

Art. 16 Zusammenarbeit mit anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern

Serbien setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Staaten in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.

ARTIKEL 17

Art. 17 Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

(1) Serbien sollte seine Zusammenarbeit mit jedem Land, das ein Kandidat für den Beitritt zur EU ist, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihm Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Serbien und diesem Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.

(2) Serbien nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die mit der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, über ein auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließendes Abkommen auf, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen entspricht.

Diese Verhandlungen sollten so bald wie möglich eingeleitet werden, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden kann.

TITEL IV

FREIER WARENVERKEHR

ARTIKEL 18

Art. 18

(1) Während eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Serbien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.

(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.

(3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch

a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,

b) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,

c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,

a) der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 1 eingeführte, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft,

b) der angewandte serbische Zollsatz 2 .

(5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich

a) aus den Zollverhandlungen der WTO, oder

b) im Falle des Beitritts Serbiens zur WTO, oder

c) aus Senkungen nach dem Beitritt Serbiens zur WTO

ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.

(6) Die Gemeinschaft und Serbien teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.

_____________

1 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in ihrer geänderten Fassung.

2 Amtsblatt von Serbien 62/2005 und 61/2007.

KAPITEL I

GEWERBLICHE ERZEUGNISSE

ARTIKEL 19

Art. 19 Begriffsbestimmung

(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Serbiens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.

ARTIKEL 20

Art. 20 Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

ARTIKEL 21

Art. 21 Zugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse

(1) Die Einfuhrzölle Serbiens auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Serbiens auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(3) Die Einfuhrzölle Serbiens auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.

(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

ARTIKEL 22

Art. 22 Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen

(1) Die Gemeinschaft und Serbien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

(2) Die Gemeinschaft und Serbien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

ARTIKEL 23

Art. 23 Schnellere Senkung der Zollsätze

Serbien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus.

KAPITEL II

LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI

ARTIKEL 24

Art. 24 Begriffsbestimmung

(1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Serbien.

(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 ("Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend").

ARTIKEL 25

Art. 25 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Das Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

ARTIKEL 26

Art. 26 Zugeständnisse der Gemeinschaft für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien

(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien.

(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Serbien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 8 700 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im gemeinschaftlichen Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.

(4) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Serbien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 180 000 Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang.

ARTIKEL 27

Art. 27 Zugeständnisse Serbiens für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

a) beseitigt Serbien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;

b) beseitigt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;

c) senkt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in den Anhängen IIIc und IIId aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan.

ARTIKEL 28

Art. 28 Protokoll über Wein und Spirituosen

Die für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Weine und Spirituosen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthalten.

ARTIKEL 29

Art. 29 Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse

(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Serbien.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Serbien, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

ARTIKEL 30

Art. 30 Zugeständnisse Serbiens für Fisch und Fischereierzeugnisse

(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Serbien alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

ARTIKEL 31

Art. 31 Überprüfungsklausel

Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Serbiens, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Serbiens, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts Serbiens zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Serbien spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat für jedes Erzeugnis, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

ARTIKEL 32

Art. 32 Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

(1) Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 26, 27, 28, 29 und 30 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 41, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

(2) Erreicht das Volumen der Einfuhren von in Protokoll Nr. 3 Anhang V aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Serbien zusammengenommen 115 v. H. des Durchschnitts der drei letzten Kalenderjahre, so nehmen Serbien und die Gemeinschaft innerhalb von fünf Arbeitstagen Konsultationen auf, um die Handelsströme dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu analysieren und zu evaluieren und gegebenenfalls geeignete Lösungen zu finden, die eine Verzerrung des Handels bei den Einfuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft verhindern.

Steigt das Volumen der Einfuhren von in Anhang V zu Protokoll Nr. 3 aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Serbien in einem Kalenderjahr zusammengenommen um mehr als 30 v. H. gegenüber dem Durchschnitt der drei letzten Kalenderjahre, so kann die Gemeinschaft unbeschadet des Absatzes 1 die Anwendung der Präferenzregelung für die Waren, die die Steigerung verursachen, aussetzen.

Wird die Aussetzung der Anwendung der Präferenzregelung beschlossen, so notifiziert die Gemeinschaft die Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen mit Serbien auf, um Maßnahmen zu vereinbaren, die eine Verzerrung des Handels mit den in Anhang V zu Protokoll Nr. 3 aufgeführten Erzeugnissen verhindern.

Die Gemeinschaft wendet die Präferenzregelung wieder an, sobald die Handelsverzerrung durch wirksame Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen oder durch die Wirkung anderer geeigneter Maßnahmen, die die Vertragsparteien getroffen haben, beseitigt ist.

Artikel 41 Absätze 3 bis 6 gilt sinngemäß für das Vorgehen nach diesem Absatz.

(3) Die Vertragsparteien überprüfen das Funktionieren des in Absatz 2 vorgesehenen Mechanismus spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann über eine geeignete Anpassung des in Absatz 2 vorgesehenen Mechanismus beschließen.

ARTIKEL 33

Art. 33 Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen

(1) Nach Maßgabe dieses Artikels schützt Serbien die geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 1 in der Gemeinschaft eingetragen sind. Geografische Angaben Serbiens können unter den in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft eingetragen werden.

(2) Serbien verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art", „Typ", „Fasson", „Nachahmung", „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.

(3) Serbien lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.

(4) Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht und die in Serbien eingetragen oder durch Benutzung erworben worden sind, dürfen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Serbien eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen.

(5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren in Serbien sind, endet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

(6) Serbien stellt sicher, dass die fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten Waren nicht gegen diesen Artikel verstoßen.

(7) Serbien gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 6 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.

________________

1 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 34

Art. 34 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist.

ARTIKEL 35

Art. 35 Weitere Zugeständnisse

Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.

ARTIKEL 36

Art. 36 Stillhalteregelung

(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.

(3) Unbeschadet der nach den Artikeln 26, 27, 28, 29 und 30 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik Serbiens und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II bis V und Protokoll Nr. 1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.

ARTIKEL 37

Art. 37 Verbot steuerlicher Diskriminierung

(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Serbien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.

(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

ARTIKEL 38

Art. 38 Finanzzölle

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

ARTIKEL 39

Art. 39 Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen

(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken.

(2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Serbien und Serbien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Serbien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.

(3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Serbiens Rechnung getragen wird.

ARTIKEL 40

Art. 40 Dumping und Subventionen

(1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 41 zu treffen.

(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

ARTIKEL 41

Art. 41 Schutzklausel

(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,

a) dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder

b) dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,

so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.

(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen sollten in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht, bestehen. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.

In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum, der demjenigen entspricht, in dem diese Maßnahme bereits angewandt wurde, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme betragen hat.

(4) Die Gemeinschaft einerseits oder Serbien andererseits unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(5) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes:

a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen.

Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten.

b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(6) Führt die Gemeinschaft einerseits oder Serbien andererseits für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

ARTIKEL 42

Art. 42 Knappheitsklausel

(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels

a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,

so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

(3) Die Gemeinschaft oder Serbien unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

(4) Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Serbien unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

(5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

ARTIKEL 43

Art. 43 Staatliche Monopole

Serbien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Serbiens ausgeschlossen ist.

ARTIKEL 44

Art. 44 Ursprungsregeln

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens.

ARTIKEL 45

Art. 45 Zulässige Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

ARTIKEL 46

Art. 46 Verweigerung der Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor,

a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist;

b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;

c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.

Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unverzüglich notifiziert.

c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.

ARTIKEL 47

Art. 47

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 3, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

ARTIKEL 48

Art. 48

Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.

TITEL V

FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, KAPITALVERKEHR

KAPITEL I

FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

ARTIKEL 49

Art. 49

(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

a) wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Serbiens besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen jenes Mitgliedstaats bewirkt;

b) haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 50 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Serbien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.

ARTIKEL 50

Art. 50

(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer

a) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für serbische Arbeitnehmer, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;

b) prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen.

(2) Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.

ARTIKEL 51

Art. 51

(1) Es werden Bestimmungen festgelegt zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die serbische Staatsangehörigkeit besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Zu diesem Zweck werden folgende Bestimmungen durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, in Kraft gesetzt:

a) Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt;

b) alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden;

c) die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbestimmung.

(2) Serbien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Behandlung.

KAPITEL II

NIEDERLASSUNG

ARTIKEL 52

Art. 52 Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „serbische Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Serbiens hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Serbiens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als serbische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens aufweist;

b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird;

c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses wenden müssen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt;

d) „Niederlassung“

i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbstständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätigkeit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;

ii) im Falle von Gesellschaften der Gemeinschaft oder serbischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Serbien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen;

e) „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;

f) „Erwerbstätigkeiten“ grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten;

g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ und „Staatsangehöriger Serbiens“ eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens besitzt;

Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Staatsangehörige Serbiens, die außerhalb der Gemeinschaft und Serbiens ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Staatsangehörigen Serbiens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat oder in Serbien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind;

h) „Finanzdienstleistungen“ die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.

ARTIKEL 53

Art. 53

(1) Serbien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt Serbien bei Inkrafttreten dieses Abkommens

a) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet Serbiens eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt;

b) für die Geschäftstätigkeit der im Hoheitsgebiet Serbiens niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

a) für die Niederlassung serbischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;

b) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen serbischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.

(3) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.

(4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die detaillierten Regelungen für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen Serbiens zur Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten fest.

(5) Ungeachtet dieses Artikels

a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Serbien zu nutzen und zu mieten;

b) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, wie serbische Gesellschaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Rechte wie serbische Gesellschaften, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben.

c) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, ob die unter Buchstabe b genannten Rechte auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ausgedehnt werden können.

ARTIKEL 54

Art. 54

(1) Vorbehaltlich des Artikels 56 können die Vertragsparteien mit Ausnahme der in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistungen, die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet regeln, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.

(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.

(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

ARTIKEL 55

Art. 55

(1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums 1 gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.

________________

1 Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3).

ARTIKEL 56

Art. 56

(1) Die Artikel 53 und 54 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegründet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

ARTIKEL 57

Art. 57

Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Serbiens die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Serbien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

ARTIKEL 58

Art. 58

(1) Eine im Hoheitsgebiet Serbiens niedergelassene Gesellschaft der Gemeinschaft und eine im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassene serbische Gesellschaft ist berechtigt, im Einklang mit den in dem Aufnahmegebiet der Niederlassung, im Hoheitsgebiet der Republik Serbien bzw. im Gebiet der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten bzw. Serbiens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens während eines der Versetzung unmittelbar vorausgehenden Jahres von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

i) die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,

iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;

c) das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Serbiens bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Serbiens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer serbischen Gesellschaft in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in der Republik Serbien zuständig sind, und sofern

a) diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und

b) die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. Serbiens hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in Serbien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

KAPITEL III

ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 59

Art. 59

(1) Die Gemeinschaft und Serbien verpflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch serbische Gesellschaften bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige Serbiens bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind.

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 58 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Serbiens sind und um vorübergehende Einreise zur Aushandlung oder zum Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.

(3) Nach vier Jahren trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.

ARTIKEL 60

Art. 60

(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Serbiens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

ARTIKEL 61

Art. 61

Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Serbien gelten folgende Bestimmungen:

(1) Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 4 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Serbien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes und die schrittweise Angleichung der serbischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.

(2) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu erfüllen.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als ein wesentliches Merkmal des internationalen Seeverkehrs.

(3) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2

a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf;

b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten;

c) gewähren die Vertragsparteien unter anderem den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

(4) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren gegenseitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt.

(5) Vor Abschluss des Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Aktionen, die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend sind.

(6) Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

(7) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft-, im Land- und im Binnenschiffsverkehr geschaffen werden können.

KAPITEL IV

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

ARTIKEL 62

Art. 62

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Serbien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

ARTIKEL 63

Art. 63

(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

(3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Serbien durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung der bestehenden Verfahren den Erwerb von Immobilien in Serbien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens passt Serbien seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobilien in seinem Hoheitsgebiet durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schrittweise an, um deren Gleichbehandlung mit seinen eigenen Staatsangehörigen zu gewährleisten.

(4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die Gemeinschaft und Serbien auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.

(5) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Serbiens ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.

(6) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Serbien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder Serbiens verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Serbien unbeschadet des Artikels 62 und des vorliegenden Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Serbien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.

(7) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.

(8) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Serbien zu erleichtern.

ARTIKEL 64

Art. 64

(1) Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Gemeinschaft und Serbien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(2) Am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die detaillierten Regelungen für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr in Serbien fest.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 65

Art. 65

(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder auch nur zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

ARTIKEL 66

Art. 66

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Die Anwendung des Artikels 65 bleibt davon unberührt.

ARTIKEL 67

Art. 67

Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Serbiens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

ARTIKEL 68

Art. 68

(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.

(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Serbien daran, bei der Anwendung ihrer relevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

ARTIKEL 69

Art. 69

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Serbiens kann die Gemeinschaft bzw. Serbien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft und Serbien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.

ARTIKEL 70

Art. 70

Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des GATS ergeben.

ARTIKEL 71

Art. 71

Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

TITEL VI

ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, GESETZESVOLLZUG UND WETTBEWERBSREGELN

ARTIKEL 72

Art. 72

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Angleichung der in Serbien bestehenden Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser Rechtsvorschriften an. Serbien bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Serbien gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.

(2) Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.

(3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts, des Bereichs Recht, Freiheit und Sicherheit und der handelsrelevanten Bereiche. In einer weiteren Phase konzentriert sich Serbien auf die übrigen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands.

Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Kommission und Serbien zu vereinbarenden Programms vorgenommen.

(4) Ferner legt Serbien im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission die detaillierten Regelungen für die Aufsicht über die Angleichung der Rechtsvorschriften und die für den Gesetzesvollzug zu treffenden Maßnahmen fest.

ARTIKEL 73

Art. 73 Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Serbiens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2) Jegliche Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.

(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.

(4) Serbien errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.

(5) Die Gemeinschaft einerseits und Serbien andererseits sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(6) Serbien stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.

(7) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Serbien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Serbien den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.

b) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Serbien der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen Serbiens sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte.

(8) Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie. In diesem Protokoll sind die Regeln festgelegt, die für den Fall gelten, dass der Stahlindustrie Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervorgehoben, dass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeitlich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitätsabbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogrammen verknüpft werden.

(9) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren

a) findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;

b) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.

(10) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinschaft oder Serbien nach dem GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

ARTIKEL 74

Art. 74 Öffentliche Unternehmen

Am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet Serbien die Grundsätze, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind, auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, an.

Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Serbien einzuführen.

ARTIKEL 75

Art. 75 Geistiges und gewerbliches Eigentum

(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beimessen.

(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.

(3) Serbien trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(4) Serbien verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beizutreten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Serbien durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.

(5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

ARTIKEL 76

Art. 76 Öffentliches Beschaffungswesen

(1) Die Gemeinschaft und Serbien sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.

(2) Den serbischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald die Regierung Serbiens die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Serbien diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.

(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V Kapitel II in Serbien niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Serbien zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den serbischen Gesellschaften gewährt werden.

(4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Serbien niedergelassen sind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Serbien nach dem serbischen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den serbischen Gesellschaften gewährt werden.

Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wandelt Serbien die bestehenden Präferenzen für serbische Unternehmen in Preispräferenzen um und baut diese innerhalb von fünf Jahren schrittweise nach folgendem Zeitplan ab:

- Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 15 v. H.,

- am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 10 v. H.,

- am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 5 v. H. und

- spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Präferenzen vollständig beseitigt.

(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Serbien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Serbien gewähren kann. Serbien erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen.

(6) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Serbien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 49 bis 64 Anwendung.

ARTIKEL 77

Art. 77 Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung

(1) Serbien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Einklang zu bringen.

(2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,

a) die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern;

b) die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung;

c) die Teilnahme Serbiens an der Arbeit von Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (z. B. CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET) 1 ;

d) gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren Serbiens ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.

_______________

1 Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische Organisation für Metrologie.

ARTIKEL 78

Art. 78 Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen Serbiens an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet.

Zu diesem Zweck und angesichts ihrer gemeinsamen Interessen gewährleisten die Vertragsparteien

a) eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,

b) die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in Serbien an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften,

c) einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,

d) die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten,

e) den Informationsaustausch über gefährliche Waren.

ARTIKEL 79

Art. 79 Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit

Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an.

TITEL VII

RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

ARTIKEL 80

Art. 80 Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats

Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Effizienz der Justiz, die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei und der anderen Strafverfolgungsbehörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens.

ARTIKEL 81

Art. 81 Schutz personenbezogener Daten

Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre an. Serbien richtet eine oder mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.

ARTIKEL 82

Art. 82 Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.

Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte technische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfassen:

a) Austausch von Statistiken und Informationen über Rechtsvorschriften und Praxis,

b) Formulierung von Rechtsvorschriften,

c) Ausbau der Kapazitäten und Steigerung der Effizienz der Institutionen,

d) Ausbildung des Personals,

e) Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,

f) Grenzschutz.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere

a) im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;

b) im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Staaten fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen.

ARTIKEL 83

Art. 83 Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung; Rückübernahme

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Serbien und die Mitgliedstaaten rückübernehmen zu diesem Zweck ihre Staatsangehörigen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, und kommen überein, das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme und die bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Serbien in vollem Umfang durchzuführen, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme vereinbar sind, einschließlich der Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser.

Die Mitgliedstaaten und Serbien versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser sind in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme und in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Serbien festgelegt, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vereinbar sind.

(2) Serbien erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen, und verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.

(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.

ARTIKEL 84

Art. 84 Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme und ihre einschlägigen nichtfinanziellen Sektoren zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche", gleichwertig sind.

ARTIKEL 85

Art. 85 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenbekämpfungsstrategie der EU.

ARTIKEL 86

Art. 86 Prävention und Bekämpfung des organisierten Verbrechens und anderer Straftaten

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den Folgenden zusammen:

a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel,

b) Wirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen,

c) Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken,

d) Steuerbetrug,

e) Identitätsdiebstahl,

f) illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

g) illegaler Waffenhandel,

h) Urkundenfälschung,

i) Schmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und illegaler Handel damit,

j) Cyberkriminalität.

Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden gefördert.

ARTIKEL 87

Art. 87 Terrorismusbekämpfung

Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:

a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen und internationaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;

b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht;

c) durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

TITEL VIII

KOOPERATIONSPOLITIK

ARTIKEL 88

Art. 88

(1) Die Gemeinschaft und Serbien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial Serbiens geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.

(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Serbiens ausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.

(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Serbien und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt im Einklang mit der Europäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen fest.

ARTIKEL 89

Art. 89 Wirtschafts- und Handelspolitik

Die Gemeinschaft und Serbien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.

Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Serbien

a) einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien,

b) die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung, und

c) die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Technologien zu beschleunigen.

Serbien ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen. Auf Ersuchen der serbischen Regierung kann die Gemeinschaft Serbien in diesen Anstrengungen unterstützen.

Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

ARTIKEL 90

Art. 90 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik. Ihr Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statistiksysteme zu entwickeln, die zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern können, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Serbien benötigt werden. Ferner sollte das serbische Amt für Statistik in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse seiner inländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hinentwickeln. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, um die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das Europäische Statistische System schrittweise auszubauen und um Informationen über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbildung auszutauschen.

ARTIKEL 91

Art. 91 Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

Die Zusammenarbeit zwischen Serbien und der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Serbien zu schaffen und auszubauen, der auf fairem Wettbewerb beruht und die notwendigen gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.

ARTIKEL 92

Art. 92 Interne Kontrolle und externe Rechnungsprüfung

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbeiten durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Vorschriften insbesondere mit dem Ziel zusammen, transparente, effiziente und wirtschaftliche Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (einschließlich des Finanzmanagements und der Finanzkontrolle) und funktionell unabhängige interne und externe Rechnungsprüfungssysteme in Serbien im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsnormen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäischen Union zu entwickeln. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf den Ausbau der Kapazitäten bei der Obersten Rechnungsprüfungsbehörde in Serbien. Damit die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Koordinierungs- und Harmonisierungsaufgaben erfüllt werden können, sollte sich die Zusammenarbeit auch auf die Einrichtung und Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für Finanzmanagement und -kontrolle und für interne Rechnungsprüfung konzentrieren.

ARTIKEL 93

Art. 93 Investitionsförderung und Investitionsschutz

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung in Serbien unerlässlich ist. Das besondere Ziel der Zusammenarbeit für Serbien ist die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen.

ARTIKEL 94

Art. 94 Industrielle Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit hat Förderung der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Serbien zum Ziel. Sie umfasst auch die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.

Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Die Maßnahmen sollten insbesondere anstreben, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung in Serbien gewidmet.

Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.

ARTIKEL 95

Art. 95 Kleine und mittlere Unternehmen

Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstumspotenzial und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in Serbien zu fördern und zu stärken. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.

ARTIKEL 96

Art. 96 Tourismus

Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist es vor allem, den Informationsfluss über Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze, Datenbanken usw.) und den Aufbau einer für Investitionen in den Tourismussektor förderlichen Infrastruktur und die Teilnahme Serbiens an wichtigen europäischen Tourismusorganisationen zu fördern. Sie hat auch zum Ziel, Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren Fremdenverkehrsämtern zu stärken und (durch Ausbildung, Austausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich Rechnung getragen.

Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden.

ARTIKEL 97

Art. 97 Agrar- und Ernährungswirtschaft

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in allen vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, insbesondere um die gesundheitspolizeilichen Normen der Gemeinschaft zu erreichen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu verbessern und die Forstwirtschaft in Serbien zu entwickeln, und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis Serbiens an die Vorschriften und Normen der Gemeinschaft.

ARTIKEL 98

Art. 98 Fischerei

Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.

ARTIKEL 99

Art. 99 Zoll

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit Bereich des Zolls mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem Serbiens an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der serbischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen.

Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.

ARTIKEL 100

Art. 100 Steuern

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems Serbiens, der Umstrukturierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwettbewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember 1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung erfolgen.

Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner vervollständigt Serbien das Netz bilateraler Abkommen mit den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.

ARTIKEL 101

Art. 101 Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Verbesserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förderung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der Industrie und des Arbeitsmarkts zu unterstützen. Ferner umfasst sie Maßnahmen wie Studien, die Abordnung von Fachleuten oder Information und Ausbildung.

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der Beschäftigungspolitik Serbiens im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des serbischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, und umfasst die Anpassung der serbischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Frauen und Männern, Behinderten und den Angehörigen von Minderheiten und anderen benachteiligten Gruppen sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

ARTIKEL 102

Art. 102 Bildung und Ausbildung

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Serbien sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess".

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Serbien auf allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewährleistet ist.

Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Serbien.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

ARTIKEL 103

Art. 103 Kulturelle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kulturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

ARTIKEL 104

Art. 104 Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.

Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.

Serbien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand an. Serbien berücksichtigt insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte des geistigen Eigentums an über Satellit, Kabel und terrestrische Frequenzen verbreiteten Programmen.

ARTIKEL 105

Art. 105 Informationsgesellschaft

Die Zusammenarbeit wird in allen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Serbiens in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft in Serbien weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Investitionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.

ARTIKEL 106

Art. 106 Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste.

Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Serbien die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum Abschluss bringen kann.

ARTIKEL 107

Art. 107 Information und Kommunikation

Die Gemeinschaft und Serbien treffen die für die Förderung des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für Fachkreise in Serbien vermitteln.

ARTIKEL 108

Art. 108 Verkehr

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.

Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Serbien umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern und den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern. Ferner kann mit der Zusammenarbeit der Ausbau der multimodalen Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen unterstützt werden, um insbesondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Einklang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Kernverkehrsnetzes zu verbessern. Ziel der Zusammenarbeit sollte es sein, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, in Serbien ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.

ARTIKEL 109

Art. 109 Energie

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Energie. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration Serbiens in die Energiemärkte Europas ausgebaut. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:

a) die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits, der Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederherstellung von Energieverbundnetzen von regionaler Bedeutung mit den Nachbarländern,

b) die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,

c) die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen.

ARTIKEL 110

Art. 110 Nukleare Sicherheit

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die Zusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen:

a) Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über Strahlenschutz, nukleare Sicherheit und Kernmaterialbuchführung und -kontrolle sowie Stärkung der Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel,

b) gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft und Serbien über die frühzeitige Benachrichtigung und den Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über Katastrophenschutzvorkehrungen und über Fragen der nuklearen Sicherheit im Allgemeinen,

c) Haftpflicht im Nuklearbereich.

ARTIKEL 111

Art. 111 Umwelt

Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe, der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwicklung zu gelangen.

Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzentrieren sich auf die Angleichung der serbischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien konzentrieren, nach denen die örtliche, regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserverschmutzung erheblich verringert, ein Rahmen für eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Durchführung des Protokolls von Kyoto gewidmet.

ARTIKEL 112

Art. 112 Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.

Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung.

ARTIKEL 113

Art. 113 Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung

Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit gewidmet.

Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Regionalentwicklung gebührend Rechnung.

ARTIKEL 114

Art. 114 Öffentliche Verwaltung

Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Serbien zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Einrichtungen im Interesse der gesamten serbischen Bevölkerung und die reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Serbien zu unterstützen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, der Personalverwaltung und der Laufbahnentwicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der örtlichen Verwaltung.

TITEL IX

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 115

Art. 115

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Serbien im Einklang mit den Artikeln 5, 116 und 118 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der der politischen Kriterien von Kopenhagen und insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhängig. Berücksichtigt wird auch das Ergebnis der jährlichen Überprüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen, und andere Schlussfolgerungen des Rates, die insbesondere die Einhaltung der Anpassungsprogramme betreffen. Die Serbien gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.

ARTIKEL 116

Art. 116

Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines indikativen Mehrjahresplanungsdokuments mit jährlichen Überprüfungen bereitgestellt, das die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Serbien festlegt.

Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften, nachhaltiger Entwicklung und Armutsbekämpfung sowie Umweltschutz bereitgestellt werden.

ARTIKEL 117

Art. 117

Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Serbiens in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfüllung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Serbien und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Programm festzulegen sind.

ARTIKEL 118

Art. 118

Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.

Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.

TITEL X

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 119

Art. 119

Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

ARTIKEL 120

Art. 120

(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Serbiens andererseits zusammen.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Serbiens geführt.

(5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betreffen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.

ARTIKEL 121

Art. 121

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

ARTIKEL 122

Art. 122

(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Regierung Serbiens andererseits zusammensetzt.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört und legt die Arbeitsweise des Ausschusses fest.

(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziations-ausschuss übertragen. In diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 121.

ARTIKEL 123

Art. 123

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.

Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.

ARTIKEL 124

Art. 124

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

ARTIKEL 125

Art. 125

Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Parlaments Serbiens und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in Abständen, die er selbst festlegt.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments Serbiens zusammen.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und von einem Mitglied des Parlaments Serbiens geführt.

ARTIKEL 126

Art. 126

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

ARTIKEL 127

Art. 127

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

ARTIKEL 128

Art. 128

(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

a) dürfen die von Serbien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Serbien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen Serbiens oder zwischen serbischen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken.

(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

ARTIKEL 129

Art. 129

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

(3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 130 und gegebenenfalls Protokoll Nr. 7 Anwendung.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Gremium.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 32, 40, 41, 42 und 46 und Protokoll Nr. 3 (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unberührt.

ARTIKEL 130

Art. 130

(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 129 Absatz 4 treffen könnte.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.

Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern nicht das in Protokoll Nr. 7 vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 129 Absatz 3 einen verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.

Konsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.

Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich.

(4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 7 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.

ARTIKEL 131

Art. 131

Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits garantiert sind.

ARTIKEL 132

Art. 132

Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Das am 21. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft und der Anhang des Rahmenabkommens sind Bestandteil dieses Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen, der befugt ist, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu ändern.

ARTIKEL 133

Art. 133

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen.

ARTIKEL 134

Art. 134

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Republik Serbien andererseits.

ARTIKEL 135

Art. 135

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheitsgebiet Serbiens.

Dieses Abkommen gilt nicht für den Kosovo, der zurzeit nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 unter internationaler Verwaltung steht. Diese Bestimmung lässt den derzeitigen Status des Kosovo und die Bestimmung seines endgültigen Status nach jener genannten Resolution unberührt.

ARTIKEL 136

Art. 136

Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

ARTIKEL 137

Art. 137

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer, schwedischer und in serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ARTIKEL 138

Art. 138

Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

ARTIKEL 139

Art. 139 Interimsabkommen

Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Serbien in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 73, 74 und 75 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.

Geschehen zu Luxemburg am neunundzwanzigsten April zweitausendacht.

ANHANG I

ANHANG Ia ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 21 SAA)

ANHANG Ib und ANHANG Ic ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 21)

Anl. 1

(Anm.: Anhang I ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

ANHANG I
PDF

ANHANG II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „BABY-BEEF" (Artikel 26 Absatz 3)

Anl. 2

(Anm.: Anhang II ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

ANHANG II
PDF

ANHANG IIIa

ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a)

Anl. 3

(Anm.: Anhang IIIa ist als PDF dokumentiert)

ANHANG IIIb

ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b )

Anl. 4

(Anm.: Anhang IIIb ist als PDF dokumentiert)

ANHANG IIIc

ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)

Anl. 5

(Anm.: Anhang IIIc ist als PDF dokumentiert)

ANHANG IIId

ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)

Anl. 6

(Anm.: Anhang IIId ist als PDF dokumentiert)

ANHANG IV

ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR SERBISCHE FISCHEREIERZEUGNISSE (Artikel 29 Absatz 2)

Anl. 7

(Anm.: Anhang IV ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

ANHANG IV
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ANHANG V

SERBISCHE ZUGESTÄNDNISSE FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT (Artikel 30 Absatz 2)

Anl. 8

(Anm.: Anhang V ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

ANHANG V
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ANHANG VI

NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN (Titel V Kapitel II)

Anl. 9

(Anhang VI ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

ANHANG VI
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ANHANG VII

RECHTE DES GEISTIGEN UND GEWERBLICHEN EIGENTUMS (Artikel 75)

Anl. 10

(Anm.: Anhang VII ist als PDF dokumentiert)

PROTOKOLL Nr. 1

ÜBER DEN HANDEL ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SERBIEN MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN

Anl. 11

(Anm.: Protokoll Nr. 1 ist als PDF dokumentiert)

PROTOKOLL Nr. 2

ÜBER GEGENSEITIGE PRÄFERENZIELLE HANDELSZUGESTÄNDNISSE FÜR BESTIMMTE WEINE UND ÜBER GEGENSEITIGE ANERKENNUNG, SCHUTZ UND KONTROLLE DER BEZEICHNUNGEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE

Anl. 12

(Anm.: Protokoll Nr. 2 ist als PDF dokumentiert)

PROTOKOLL Nr. 3

ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE" UND DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN BEI DER ANWENDUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SERBIEN

Anl. 13

(Das Protokoll Nr. 3 ist als PDF dokumentiert.)

PROTOKOLL Nr. 4

ÜBER DEN LANDVERKEHR

Anl. 14

(Anm.: Protokoll Nr. 4 ist als PDF dokumentiert)

PROTOKOLL Nr. 5

ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN FÜR DIE STAHLINDUSTRIE

Anl. 15

(Anm.: Protokoll Nr. 5 ist als PDF dokumentiert)

PROTOKOLL Nr. 6

ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH

Anl. 16

(Anm.: Protokoll Nr. 6 ist als PDF dokumentiert)

PROTOKOLL Nr. 7

STREITBEILEGUNG

Anl. 17

(Anm.: Protokoll Nr. 7 ist als PDF dokumentiert)

SCHLUSSAKTE

Anl. 18

(Anm.: Schlussakte ist als PDF dokumentiert)