(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
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