BundesrechtInternationale VerträgeStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - SerbienArt. 62

Art. 62

In Kraft seit 01. September 2013
Up-to-date

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Serbien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

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