BundesrechtInternationale VerträgeStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - SerbienArt. 17

Art. 17Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

In Kraft seit 01. September 2013
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