BundesrechtInternationale VerträgeÜbertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

In Kraft seit 01. November 2012
Up-to-date

I. ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Art. 1

Die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde wird mit Veröffentlichung oder Kundmachung dieses Übereinkommens von den Verantwortlichkeiten, Funktionen und Pflichten befreit - die wie in Artikel 83 bis, Absatz b) festgelegt - auf die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation übertragen werden.

Artikel 2

Art. 2

Dieses Übereinkommen findet nur Anwendung auf Luftfahrzeuge für die eine vom Interstate Aviation Committee erteilte Musterzulassung vorliegt, die in das Zivilluftfahrzeugregister der Republik Österreich eingetragen sind und die von einem eingetragenen russischen Betreiber mit Hauptgeschäftssitz in der russischen Föderation unter jeder Art von Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarung betrieben werden. Eine Liste der betroffenen Luftfahrzeuge liegt unter Angabe von Typ, Kennzeichen und Seriennummer als Anlage 1 bei und enthält auch die Dauer aller Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarungen. Diese Liste wird von den Luftfahrtbehörden auf dem aktuellen Stand gehalten und Änderungen werden an die ICAO übermittelt. Die in Anlage 2 aufgelisteten technischen Anforderungen werden durch die entsprechenden ICAO-Dokumente für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICAO Dok. 9760 oder Dok. 9642) ergänzt.

II. ÜBERTRAGENE ZUSTÄNDIGKEITEN

Artikel 3

Art. 3

Mit diesem Übereinkommen vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde die folgenden Funktionen und Aufgaben, einschließlich Beaufsichtigung und Überwachung der in den jeweiligen Anhängen zum Abkommen enthaltenen Punkte auf die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation überträgt: Anhang 1 - Lizenzierung von Luftfahrtpersonal, Ausstellung und Anerkennung von Lizenzen. Anhang 2 - Luftverkehrsregeln, Durchsetzung der Erfüllung anwendbarer Regeln und Vorschriften für den Luftverkehr und den Betrieb von Luftfahrzeugen. Anhang 6 - Betrieb von Luftfahrzeugen (Teil I - Internationaler Gewerblicher Luftverkehr - Flugzeuge), alle Zuständigkeiten, die in der Regel dem Eintragungsstaat obliegen.

Überall dort, wo die Zuständigkeiten in Anhang 6, Teil 1, mit den Zuständigkeiten in Anhang 8 - Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen – in Konflikt stehen können, erfolgt die genaue Zuordnung der Zuständigkeiten durch Anlage 2.

Artikel 4

Art. 4

Mit diesem Übereinkommen behält die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde weiterhin die volle Zuständigkeit gemäß des Abkommen für die behördliche Aufsicht und Überwachung von Anhang 8 - Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen; die Zuständigkeit für die Genehmigung von „line stations“ zur Nutzung durch den eingetragenen russischen Betreiber außerhalb seines Hauptstützpunktes wird auf die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation übertragen. Die vom eingetragenen russischen Betreiber in Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen anzuwendenden Verfahren sind in der englischen Fassung des MCM (Operator’s Maintenance Control Manual) enthalten. In der beiliegenden Anlage 2 sind die Zuständigkeiten der Vertragsparteien für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen beschrieben.

III. BEKANNTMACHUNG

Artikel 5

Art. 5

Die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation ist als Betreiberstaat dafür zuständig, alle betroffenen Staaten über die Existenz und den Inhalt dieses Übereinkommens gemäß Artikel 83 bis Buchstabe b) direkt zu informieren. Die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde legt als Eintragungsstaat dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen hierzu gemäß Artikel 83 bis des Abkommens und in Übereinstimmung mit den Regeln für die Registrierung von Luftfahrtabkommen der ICAO zur Registrierung vor (Dok. 6685).

Artikel 6

Art. 6

Eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens in englischer Sprache ist an Bord jedes Luftfahrzeuges, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, mitzuführen.

Artikel 7

Art. 7

Eine beglaubigte Abschrift für den eingetragenen russischen Betreiber von der Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation ausgestellte beglaubigte Abschrift des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), in dem das betroffene Luftfahrzeug ordnungsgemäßer aufgelistet und identifiziert wird, ist ebenfalls an Bord jedes Luftfahrzeuges mitzuführen.

IV. KOORDINATION

Artikel 8

Art. 8

Treffen zwischen den Vertragsparteien werden mindestens alle sechs Monate abgehalten, um betriebliche und Lufttüchtigkeitsfragen zu erörtern, die sich bei Überprüfungen durch die jeweiligen Prüfer ergeben haben. Diese Treffen finden statt, um im Interesse einer verbesserten Verkehrssicherheit alle sich aus den Überprüfungen ergebenden Abweichungen zu korrigieren und sicherzustellen, dass alle Vertragsparteien über die betrieblichen Aktivitäten des eingetragenen russischen Betreibers vollständig informiert sind. Bei diesen Zusammenkünften werden unter anderen folgende Themen erörtert:

Flugbetrieb;

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung von Luftfahrzeugen;

MCM Verfahren des Betreibers;

Schulung und Überprüfung von Flug- und Kabinenpersonal;

alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die sich aufgrund von Überprüfungen ergeben; Zwischenfälle und Ereignisse.

Artikel 9

Art. 9

Die österreichische Zivilluftfahrtbehörde ist vorbehaltlich einer angemessenen Ankündigungsfrist berechtigt, Überprüfungen durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, dass die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation die ihr von der Österreichischen Zivilluftfahrtbehörde übertragenen Sicherheitsaufsichtspflichten erfüllt.

Artikel 10

Art. 10

Während der Anwendung dieses Übereinkommens hat die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation in ihrer Funktion als Betreiberstaat die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde über jede Untervermietung eines Luftfahrzeuges auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet zu informieren. Keine der von der Österreichischen Zivilluftfahrtbehörde auf die Zivilluftfahrtbehörde der Russischen Föderation übertragenen Aufgaben und Funktionen darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Österreichischen Zivilluftfahrtbehörde von der Behörde eines dritten Staates wahrgenommen werden.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Art. 11

Jede Änderung dieses Übereinkommens bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien dazu in Schriftform.

Artikel 12

Art. 12

Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind zwischen den Vertragsparteien auf dem Verhandlungsweg beizulegen.

Artikel 13

Art. 13

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monates das auf das Datum der Unterzeichnung durch beide Parteien folgt in Kraft.

Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei jederzeit schriftlich von ihrem Beschluss in Kenntnis setzen, das Übereinkommen zu beenden. Das Übereinkommen tritt neunzig (90) Tage nach Eingang dieser Mitteilung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Nach Ablauf oder Kündigung gilt dieses Übereinkommen für in Anlage I aufgelistete Luftfahrzeuge bis zur Beendigung entsprechender Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarungen für deren Betrieb weiter.

Geschehen zu Wien am 5. September 2012 und Moskau am 3. Oktober 2012 in englischer Sprache.

Anlage 1

VON DIESEM ÜBEREINKOMMEN BETROFFENE LUFTFAHRZEUGE

Anl. 1

Luftfahrzeug Typ Reg. No. Betreiber MSN Leasing Dauer
Bombardier CL600-2B16 OE-INY Avia Management Group J.S.C. 5644 bis 31. Mai 2015
Bombardier CL600-2B16 OE-INS Avia Management Group J.S.C. 5707 bis 31. Mai 2015

Anlage 2

VERANTWORTLICHKEITEN BEZÜGLICH LUFTTÜCHTIGKEIT

Anl. 2

ICAO Referenz Gegenstand Registrierungsstaat Verantwortlichkeiten Betreiberstaat Verantwortlichkeiten
Anhang 1 Ziffer 1.2.2. Flugpersonal und Bodenpersonal Lizenzierung Validierung der durch den ICAO Mitgliedstaat ausgestellten Lizenzen
Anhang 6, Teil 1, Ziffer 5.2.4. Betrieb von Luftfahrzeugen im Einklang mit deren Luftfahrttüchtigkeitszertifikaten nicht anwendbar Übernahme der Zuständigkeiten des Registerstaates im Sinne von Anhang 6, Teil 1, Ziffer 5.2.4
Anhang 6, Teil 1, Ziffer 8.1.2 Zuständigkeiten des Betreibers betreffend Instandhaltung Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben Anerkennung von Instandhaltungsbetrieben
Annex 6, Teil 1, Ziffer 8.2.1-8.2.4, Betreiber “Maintenance Control Manual” (MCM) nicht anwendbar Es ist sicherzustellen, dass Vorgaben im МСМ enthalten sind; das MCM ist zu genehmigen und eine Kopie des МСМ der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde zu übermitteln.
Annex 6, Teil 1, Kap. 8, Ziffer 8.3 Instandhaltungsprogramm Bewilligung des Instandhaltungsprogramms Es ist sicherzustellen, dass die Aufgaben und Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß im MCM geregelt sind.
Annex 6, Teil 1, Ziffer 8.4.1 und 8.4.3 Instandhaltungsdokumentation Prüfung der Instandhaltungsdokumentation in Verbindung mit der Verlängerung von Lufttüchtigkeitszeugnissen Die Einhaltung der Erfordernisse für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) ist sicherzustellen.
Annex 6, Teil 1 Ziffern 8.5.1 8.5.2 Vorgaben bzw. Information für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Es ist sicherzustellen, dass den Betreibern die Lufttüchtigkeitsanforderungen der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde bekannt sind. Die Übermittlung der Lufttüchtigkeitsanforderungen an die österreichische Zivilluftfahrtbehörde ist sicherzustellen.
Annex 6, Teil 1, Ziffer 8.6 Modifikationen und Reparaturen Es ist sicherzustellen, dass Modifikationen und Reparaturen vom Herstellerstaat / Designstaat in Übereinstimmung mit den österreichischen Vorgaben bewilligt sind und die entsprechenden Dokumente ausgestellt wurden. Es ist sicherzustellen, dass die Anforderungen im MCM enthalten sind.
Annex 8, Teil 2, Kap. 3 Lufttüchtigkeitszeugnis für das Luftfahrzeug Ausstellung, Verlängerung und Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses. nicht anwendbar
Annex 8 Teil 2 Kap. 4 Verbindliche regelmäßige Informationen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Es ist sicherzustellen, dass alle verpflichtenden und regelmäßigen Informationen zur Lufttüchtigkeit den russischen Luftfahrtbehörden und den Betreibern übermittelt werden. Es ist sicherzustellen, dass die verpflichtenden und regelmäßigen Informationen zur Lufttüchtigkeit von der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde zur Verfügung gestellt werden und von den Betreibern durchgeführt werden.