Art. 1 — Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)
Rückverweise
Die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde wird mit Veröffentlichung oder Kundmachung dieses Übereinkommens von den Verantwortlichkeiten, Funktionen und Pflichten befreit - die wie in Artikel 83 bis, Absatz b) festgelegt - auf die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation übertragen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden