BundesrechtInternationale VerträgeÜbertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. November 2012
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Die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde wird mit Veröffentlichung oder Kundmachung dieses Übereinkommens von den Verantwortlichkeiten, Funktionen und Pflichten befreit - die wie in Artikel 83 bis, Absatz b) festgelegt - auf die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation übertragen werden.

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