Mit diesem Übereinkommen behält die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde weiterhin die volle Zuständigkeit gemäß des Abkommen für die behördliche Aufsicht und Überwachung von Anhang 8 - Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen; die Zuständigkeit für die Genehmigung von „line stations“ zur Nutzung durch den eingetragenen russischen Betreiber außerhalb seines Hauptstützpunktes wird auf die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation übertragen. Die vom eingetragenen russischen Betreiber in Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen anzuwendenden Verfahren sind in der englischen Fassung des MCM (Operator’s Maintenance Control Manual) enthalten. In der beiliegenden Anlage 2 sind die Zuständigkeiten der Vertragsparteien für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen beschrieben.
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