ICAO Referenz | Gegenstand | Registrierungsstaat Verantwortlichkeiten | Betreiberstaat Verantwortlichkeiten |
Anhang 1 Ziffer 1.2.2. | Flugpersonal und Bodenpersonal Lizenzierung | Validierung der durch den ICAO Mitgliedstaat ausgestellten Lizenzen | |
Anhang 6, Teil 1, Ziffer 5.2.4. | Betrieb von Luftfahrzeugen im Einklang mit deren Luftfahrttüchtigkeitszertifikaten | nicht anwendbar | Übernahme der Zuständigkeiten des Registerstaates im Sinne von Anhang 6, Teil 1, Ziffer 5.2.4 |
Anhang 6, Teil 1, Ziffer 8.1.2 | Zuständigkeiten des Betreibers betreffend Instandhaltung | Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben | Anerkennung von Instandhaltungsbetrieben |
Annex 6, Teil 1, Ziffer 8.2.1-8.2.4, | Betreiber “Maintenance Control Manual” (MCM) | nicht anwendbar | Es ist sicherzustellen, dass Vorgaben im МСМ enthalten sind; das MCM ist zu genehmigen und eine Kopie des МСМ der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde zu übermitteln. |
Annex 6, Teil 1, Kap. 8, Ziffer 8.3 | Instandhaltungsprogramm | Bewilligung des Instandhaltungsprogramms | Es ist sicherzustellen, dass die Aufgaben und Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß im MCM geregelt sind. |
Annex 6, Teil 1, Ziffer 8.4.1 und 8.4.3 | Instandhaltungsdokumentation | Prüfung der Instandhaltungsdokumentation in Verbindung mit der Verlängerung von Lufttüchtigkeitszeugnissen | Die Einhaltung der Erfordernisse für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) ist sicherzustellen. |
Annex 6, Teil 1 Ziffern 8.5.1 8.5.2 | Vorgaben bzw. Information für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | Es ist sicherzustellen, dass den Betreibern die Lufttüchtigkeitsanforderungen der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde bekannt sind. | Die Übermittlung der Lufttüchtigkeitsanforderungen an die österreichische Zivilluftfahrtbehörde ist sicherzustellen. |
Annex 6, Teil 1, Ziffer 8.6 | Modifikationen und Reparaturen | Es ist sicherzustellen, dass Modifikationen und Reparaturen vom Herstellerstaat / Designstaat in Übereinstimmung mit den österreichischen Vorgaben bewilligt sind und die entsprechenden Dokumente ausgestellt wurden. | Es ist sicherzustellen, dass die Anforderungen im MCM enthalten sind. |
Annex 8, Teil 2, Kap. 3 | Lufttüchtigkeitszeugnis für das Luftfahrzeug | Ausstellung, Verlängerung und Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses. | nicht anwendbar |
Annex 8 Teil 2 Kap. 4 | Verbindliche regelmäßige Informationen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | Es ist sicherzustellen, dass alle verpflichtenden und regelmäßigen Informationen zur Lufttüchtigkeit den russischen Luftfahrtbehörden und den Betreibern übermittelt werden. | Es ist sicherzustellen, dass die verpflichtenden und regelmäßigen Informationen zur Lufttüchtigkeit von der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde zur Verfügung gestellt werden und von den Betreibern durchgeführt werden. |
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