Vorwort
Artikel 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
(1) "Klassifizierte Informationen": alle Informationen, unabhängig von ihrer Form, die von der jeweiligen Partei gemäß ihren anwendbaren rechtlichen Bestimmungen als klassifiziert eingestuft wurden, um ihren Schutz vor einer Sicherheitsverletzung zu gewährleisten;
(2) "anwendbare rechtliche Bestimmungen":
(a) für die österreichische Bundesregierung: alle maßgeblichen Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich, insbesondere das Informationssicherheitsgesetz 2002 (BGBl I Nr. 23/2002) in seiner jeweils geltenden Fassung;
(b) für die Vereinten Nationen: alle maßgeblichen Regelungen und Vorschriften der Vereinten Nationen, insbesondere das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen von 1946 und das Bulletin des Generalsekretärs vom 12. Februar 2007 über die Sensibilität von Informationen, ihre Klassifizierung und Handhabung (ST/SGB/2007/6);
(3) "Sicherheitsverletzung": eine Handlung oder Unterlassung, die gegen die anwendbaren rechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Partei verstößt, die zu tatsächlichem oder möglichem Zugang zu klassifizierten Informationen durch unberechtigte Personen, zu nicht genehmigter Weitergabe, Missbrauch, Schädigung, Zerstörung oder Verlust klassifizierter Informationen führt oder führen kann.
(4) "Herausgeber" die österreichische Bundesregierung oder andere Behörden oder Dienststellen der Republik Österreich, oder das Büro der Ombudsperson, die klassifizierte Informationen herausgeben;
(5) "Empfänger": die österreichische Bundesregierung oder andere Behörden oder Dienststellen der Republik Österreich, oder das Büro der Ombudsperson, die klassifizierte Informationen erhalten.
Artikel 2
GLEICHWERTIGKEIT DER KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN
Art. 2
(1) Die Parteien kommen über die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungsstufen überein:
Republik Österreich: | Vereinte Nationen: |
GEHEIM | STRICTLY CONFIDENTIAL |
VERTRAULICH | CONFIDENTIAL |
(2) Klassifizierte Informationen der Republik Österreich der Klassifizierungsstufe "EINGESCHRÄNKT" werden gleichwertig wie klassifizierte Informationen der Vereinten Nationen der Klassifizierungsstufe "VERTRAULICH" betrachtet.
Artikel 3
KENNZEICHNUNG
Art. 3
(1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt oder vervielfältigt werden.
(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben werden. Der Empfänger wird über jegliche Änderung oder Aufhebung unverzüglich schriftlich informiert.
Artikel 4
GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN
Art. 4
(1) Die Parteien treffen gemäß diesem Abkommen und den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Partei alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.
(2) Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard wie ihren eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe.
(3) Übermittelte klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie herausgegeben wurden, verwendet und zugänglich gemacht werden
(a) für die österreichischen Bundesregierung:
Personen, die gemäß den maßgeblichen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe befugt sind und diesen Zugang für die Ausübung ihres Amtes benötigen.
(b) für die Vereinten Nationen:
der Ombudsperson ad personam ausschließlich für den Zweck der Ausübung des in den maßgeblichen Sicherheitsratsresolutionen festgelegten Mandats der Ombudsperson.
(4) Die Ombudsperson hat in der Handhabung der übermittelten klassifizierten Informationen die in Abschnitt 5 des Bulletins des Generalsekretärs (ST/SGB/2007/6) festgelegten Mindeststandards einzuhalten.
(5) Alle der Ombudsperson physisch zur Verfügung gestellten Informationen, Daten oder Materialien müssen in einem Kombinationssafe aufbewahrt werden. Alle derartigen Informationen, Daten oder Materialien dürfen zu keinem Zeitpunkt aus dem Büro der Ombudsperson entfernt werden und müssen so gehandhabt werden, dass ein unbefugter Zugang zu diesen auszuschließen ist. Die Informationen, Daten und Materialien dürfen von der Ombudsperson nicht elektronisch gespeichert oder verarbeitet werden.
(6) Klassifizierte Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers nicht weitergegeben, herausgegeben, veröffentlicht, deklassifiziert oder sonst wie einem Dritten zugänglich gemacht werden.
(7) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt werden, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.
Artikel 5
ÜBERMITTLUNG
Art. 5
Klassifizierte Informationen werden in Papierform im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und der Ombudsperson übermittelt. Der Erhalt der klassifizierten Informationen wird schriftlich bestätigt.
Artikel 6
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
Art. 6
(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Partei vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die vom Herausgeber die Befugnis zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe erhalten haben.
(3) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.
Artikel 7
VERNICHTUNG ODER RÜCKGABE
Art. 7
Klassifizierte Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind je nach Entscheidung des Herausgebers an den Herausgeber zurückzugeben oder zu vernichten. Die Vernichtung klassifizierter Informationen wird vom Empfänger gemäß seinen anwendbaren rechtlichen Bestimmungen in überprüfbarer Weise und auf eine Art durchgeführt, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.
Artikel 8
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
Art. 8
(1) Im Falle einer vermuteten oder festgestellten Sicherheitsverletzung informiert die Partei, bei welcher die Verletzung aufgetreten ist, die andere Partei unverzüglich schriftlich und leitet entsprechende Ermittlungen ein. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Hilfestellung.
(2) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen.
Artikel 9
KOSTEN
Art. 9
Jede Partei trägt die eigenen Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.
Artikel 10
NOTIFIKATIONEN
Art. 10
(1) Die österreichische Bundesregierung gibt die Kontaktdaten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und der anderen Behörden und Dienststellen der Republik Österreich, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind, bekannt.
(2) Die Vereinten Nationen geben die Kontaktdaten des Büros der Ombudsperson bekannt.
(3) Die Parteien informieren einander über die jeweiligen anwendbaren rechtlichen Bestimmungen und deren wesentliche Änderungen.
Artikel 11
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Art. 11
(1) Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien beigelegt.
(2) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist als ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf die Privilegien und Immunitäten der Ombudsperson oder der Vereinten Nationen und ihrer Beamten und entsandten Experten nach dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen zu verstehen, bei dem die Republik Österreich Vertragspartei ist.
Artikel 12
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 12
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Abs. 1 in Kraft.
(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsnote bei der anderen Partei außer Kraft. Im Falle der Kündigung bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder erzeugt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.
Geschehen in New York, am 26. Juli 2012 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und englischer Sprache, die gleichermaßen authentisch sind. Im Fall unterschiedlicher Interpretationen dieses Abkommens geht der englische Text vor.