(1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt oder vervielfältigt werden.
(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben werden. Der Empfänger wird über jegliche Änderung oder Aufhebung unverzüglich schriftlich informiert.
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