(1) Die Parteien treffen gemäß diesem Abkommen und den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Partei alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.
(2) Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard wie ihren eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe.
(3) Übermittelte klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie herausgegeben wurden, verwendet und zugänglich gemacht werden
(a) für die österreichischen Bundesregierung:
Personen, die gemäß den maßgeblichen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe befugt sind und diesen Zugang für die Ausübung ihres Amtes benötigen.
(b) für die Vereinten Nationen:
der Ombudsperson ad personam ausschließlich für den Zweck der Ausübung des in den maßgeblichen Sicherheitsratsresolutionen festgelegten Mandats der Ombudsperson.
(4) Die Ombudsperson hat in der Handhabung der übermittelten klassifizierten Informationen die in Abschnitt 5 des Bulletins des Generalsekretärs (ST/SGB/2007/6) festgelegten Mindeststandards einzuhalten.
(5) Alle der Ombudsperson physisch zur Verfügung gestellten Informationen, Daten oder Materialien müssen in einem Kombinationssafe aufbewahrt werden. Alle derartigen Informationen, Daten oder Materialien dürfen zu keinem Zeitpunkt aus dem Büro der Ombudsperson entfernt werden und müssen so gehandhabt werden, dass ein unbefugter Zugang zu diesen auszuschließen ist. Die Informationen, Daten und Materialien dürfen von der Ombudsperson nicht elektronisch gespeichert oder verarbeitet werden.
(6) Klassifizierte Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers nicht weitergegeben, herausgegeben, veröffentlicht, deklassifiziert oder sonst wie einem Dritten zugänglich gemacht werden.
(7) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt werden, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.
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