(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Abs. 1 in Kraft.
(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsnote bei der anderen Partei außer Kraft. Im Falle der Kündigung bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder erzeugt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.
Geschehen in New York, am 26. Juli 2012 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und englischer Sprache, die gleichermaßen authentisch sind. Im Fall unterschiedlicher Interpretationen dieses Abkommens geht der englische Text vor.
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