Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre Beziehungen auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Ökologie, der Industrie, der Technik und der Technologie fortsetzen, weiterentwickeln und vertiefen.
Artikel 2
Art. 2
Den Zielsetzungen des Artikel 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Anbahnung und Entwicklung der Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften, (im folgenden "Unternehmen" genannt), sowie Institutionen beider Staaten fördern.
Artikel 3
Art. 3
Bei der Verwirklichung gemeinsamer Projekte und anderer Formen der Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens werden die Vertragsparteien modeme, umweltfreundliche und ressourcenschonende Technologien anwenden, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
Artikel 4
Art. 4
Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikel 3 des vorliegenden Abkommens werden die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen fördern:
- Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Forsttechnik;
- Lebensmittelindustrie: Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Transport landwirtschaftlicher Produkte;
- Leichtindustrie, einschließlich Erzeugung von auf dem Weltmarkt konkurrenzfähigen Waren;
- Maschinenbau und Metallverarbeitung, einschließlich Erzeugung von Bergbauausrüstungen, landwirtschaftlicher Maschinenbau;
- elektronische und elektrotechnische Industrie;
- Revitalisierung, Modernisierung, Automation bestehender Anlagen einschließlich Rüstungskonversion;
- Alternativenergien (Energie aus Windkraft, Biomasse u.a.);
- Metallurgie und Errichtung von Hüttenwerkskomplexen;
- Bergbau;
- medizinische und pharmazeutische Industrie;
- Erdölwirtschaft und petrochemische Industrie;
- Gaswirtschaft;
- chemische Industrie einschließlich Pflanzenschutz;
- Erzeugung von Baumaterialien;
- Wohnbau und Errichtung von Bauwerken sozialer Infrastruktur in den Regionen, Revitalisierung und Modernisierung der Bauindustrie;
- Ausbau und Revitalisierung von Kraftwerken und Stromleitungsnetzen;
- Umweltschutz und Umwelttechnologie;
- Gesundheitswesen und Medizintechnik;
- finanzielle und Bankdienstleistungen;
- Marketing- und Consulting-Dienstleistungen;
- Technologie- und Know-How-Transfer, angewandte Forschung
Artikel 5
Art. 5
Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch und wirtschaftlich vertretbarer Infrastruktursysteme in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen:
- Landwirtschaft;
- Naturschutz;
- Eisenbahn;
- Luftfahrt;
- Schiffahrt;
- Straßenbau;
- Kommunale Dienstleistungen;
- Telekommunikation;
- Energiewirtschaft;
- Wasserwirtschaft;
- Abfallwirtschaft und Recycling;
- Tourismus.
Artikel 6
Art. 6
Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften
(1) und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen (Rom 1963), und der "TourismusCharta und Touristencode" (Sofia 1985), werden beide Vertragsparteien den Tourismus fordern;
(2) wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und einer hohen Qualität touristischer Dienstleistungen erfolgen.
Artikel 7
Art. 7
Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften werden die Vertragsparteien de Schutz des geistigen Eigentums und dessen Durchsetzung auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 fördern.
Artikel 8
Art. 8
Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften werden die Vertragsparteien folgenden Formen der Zusammenarbeit besondere Aufinerksamkeit widmen:
- Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, Vermeidung bzw. Wiedervenvertung von Produktionsabfällen, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit;
- Investitionen in Bereichen, die das vorliegende Abkommen vorsieht;
- Verwirklichung von gemeinsamen Projekten im Bereich der angewandten Forschung;
- Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften für Exportprodukte;
- Erstellung von Feasibility-Studien, einschließlich ökologischer, sowie Ausarbeitung entsprechender Schlußfolgerungen;
- Organisation und Durchführung gemeinsamer Seminare, Symposien, Konferenzen und Expertentreffen;
- Beratungsleistungen im Bereich Marketing, strategische Planung und Untemehmensfiihrung;
Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Seminaren; Austausch von Missionen und Experten für Fragen der Wirtschaft, Technik und Umwelt;
- technische Hilfestellung und Know-How-Transfer für staatliche Institutionen.
Artikel 9
Art. 9
Die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf kommerzieller Grundlage und nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.
Artikel 10
Art. 10
Beide Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden deren Zusammenarbeit im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften unterstützen.
Artikel 11
Art. 11
Jede Vertragspanei wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern von Unternehmen und Institutionen der anderen Venragspartei vor allem auf dem Gebiet der Technik, des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, der Ökologie, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, der Pflanzen- und Tierzucht, des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.
Artikel 12
Art. 12
Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen bei der Staaten zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen. Wird kein Einvernehmen erzielt, empfehlen die Vertragsparteien im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln oder die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York, 10.06.1958).
Artikel 13
Art. 13
(1) Zur Förderung der Vertiefung und Entwicklung der bilateralen Zusammenarbeit wird mit dem vorliegenden Abkommen eine "Österreichisch-Kasachische Gemischte Regierungskommission für wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit", im folgenden "Kommission" genannt, geschaffen. Die Tagungen der Kommission werden nach Vereinbarung und abwechselnd in Österreich und Kasachstan stattfinden.
(2) Zu den Aufgaben der Kommission gehören insbesondere:
- Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen;
- Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit;
- Festlegung der Prioritäten der Zusammenarbeit;
- Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.
(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens werden im Rahmen der Kommission beigelegt.
(4) Im Rahmen der ersten Tagung der Kommission wird eine Vereinbarung über die Arbeitsweise und die Kostentragung der Kommissionstagungen getroffen werden.
Artikel 14
Art. 14
(1) Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen dieses Abkommens können daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen aufheben oder berühren, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen der Europäischen Gemeinschaften und der Republik Kasachstan oder aus internationalen Verträgen ergeben, an denen eine der beiden Vertragsparteien teilnimmt.
(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Abs.l dieses Artikels werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.
Artikel 15
Art. 15
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Vertragsparteien übernommenen Rechte und Verpflichtungen bleiben von Änderungen oder vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.
Artikel 16
Art. 16
Im beiderseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien das vorliegende Abkommen unter Einhaltung der jeweiligen innerstaatlichen Prozeduren ändern und ergänzen. Solche Änderungen und Ergänzungen sind in ein Protokoll aufzunehmen, das integrierender Bestandteil dieses Abkommens wird. Für das Inkrafttreten geIten die in Artikel 17 des vorliegenden Abkommens bezeichneten Verfahren und Fristen.
Artikel 17
Art. 17
(1) Das vorliegende Abkommen tritt arn ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte erforderliche schriftliche Notifikation eintrifft, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen fUr das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfilllt sind.
(2) Das vorliegende Abkommen wird filr die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 10. September 2004, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, kasachischer und russischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.