Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikel 3 des vorliegenden Abkommens werden die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen fördern:
- Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Forsttechnik;
- Lebensmittelindustrie: Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Transport landwirtschaftlicher Produkte;
- Leichtindustrie, einschließlich Erzeugung von auf dem Weltmarkt konkurrenzfähigen Waren;
- Maschinenbau und Metallverarbeitung, einschließlich Erzeugung von Bergbauausrüstungen, landwirtschaftlicher Maschinenbau;
- elektronische und elektrotechnische Industrie;
- Revitalisierung, Modernisierung, Automation bestehender Anlagen einschließlich Rüstungskonversion;
- Alternativenergien (Energie aus Windkraft, Biomasse u.a.);
- Metallurgie und Errichtung von Hüttenwerkskomplexen;
- Bergbau;
- medizinische und pharmazeutische Industrie;
- Erdölwirtschaft und petrochemische Industrie;
- Gaswirtschaft;
- chemische Industrie einschließlich Pflanzenschutz;
- Erzeugung von Baumaterialien;
- Wohnbau und Errichtung von Bauwerken sozialer Infrastruktur in den Regionen, Revitalisierung und Modernisierung der Bauindustrie;
- Ausbau und Revitalisierung von Kraftwerken und Stromleitungsnetzen;
- Umweltschutz und Umwelttechnologie;
- Gesundheitswesen und Medizintechnik;
- finanzielle und Bankdienstleistungen;
- Marketing- und Consulting-Dienstleistungen;
- Technologie- und Know-How-Transfer, angewandte Forschung
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